In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sieht der vzbv einige entscheidende Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Allerdings bleiben noch Fragen offen. Insbesondere sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass der gesamte Beschwerdeprozess bei der Beschwerdestelle besonders nutzerfreundlich ausgestaltet werden muss.
Am 17. Februar 2024 tritt der Digital Services Act (DSA) der EU vollständig in Kraft. Endlich bekommen Verbraucher:innen konkret festgeschriebene Rechte, um sich gegen verbotene Praktiken zu wehren – gegen Verstöße sowohl von Online-Plattformen als auch von anderen Nutzer:innen: Die Plattformen müssen konkrete Beschwerdeverfahren bereitstellen. Entscheidungen von Plattformen, Inhalte zu löschen oder gerade nicht zu löschen, müssen offen und nachvollziehbar erklärt werden. Persönliche Daten von Kindern dürfen nicht mehr genutzt werden, um personalisierte Werbung auszuspielen. Online-Marktplätze müssen prüfen, was auf ihren Plattformen verkauft wird und wer verkauft.
Starke Nutzer:innen verdienen eine starke nationale Aufsicht, um für sie ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen. Die Regelungen des DSA können hierfür als Errungenschaften gelten. So gut viele der DSA-Vorschriften sind - die Regeln stehen und fallen mit einer funktionierenden Aufsicht und Durchsetzung. Diese liefert die Bundesregierung mit dem DDG jetzt nach.