Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Entwurf des Merkblatts zum Verbot von Blindpool-
Konstruktionen abgegeben. Der vzbv begrüßt den Entwurf des Merkblatts und macht in seiner Stellungnahme auf einige offene Detailfragen aufmerksam.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen zum besseren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern am Grauen Kapitalmarkt beschlossen. So ist beispielsweise das öffentliche Angebot von Anlagen verboten, die zum Zeitpunkt der Emission keine ausreichend konkreten Angaben über die Anlagegüter machen (Verbot sogenannter Blindpools beziehungsweise Semi-Blindpools).
Durch ein Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird festgelegt, welche Angaben zum Anlageobjekt in den Verkaufsprospekten und Vermögensanlageninformationsblättern künftig erwartet werden, damit eine Angabe als „konkret“ gilt und damit nicht vom Verbot umfasst ist.
Der vzbv begrüßt den Entwurf des Merkblatts und macht in seiner Stellungnahme auf einige offene Fragen aufmerksam.