Grauer Kapitalmarkt
Verbraucher:innen haben in der Vergangenheit viel Geld mit Anlagen des sogenannten Grauen Kapitalmarkts verloren. Allein die Verluste durch die Insolvenz des Containeranbieters P&R im Jahr 2018 dürften sich auf 2,5 Milliarden Euro summieren.
Anlagen des Grauen Kapitalmarkts wie Nachrangdarlehen und Direktinvestments sind kaum reguliert und werden entsprechend nur oberflächlich beaufsichtigt. Insbesondere besteht für die Emittenten keine Erlaubnispflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es gelten lediglich die Regeln des Vermögensanlagengesetzes, die eine rein formale Prüfung der Verkaufsprospekte durch die BaFin vorschreiben. Ob zum Beispiel eine Anlage unrealistisch kalkuliert ist und entsprechend nicht zu Gewinnen führen kann, ist nicht Teil der Prüfung.
Ein Gutachten im Auftrag des vzbv zeigt, dass Anlageskandale wie der Fall P&R angesichts geringer Transparenz, fehlender Kontrolle und der gezielten Verlagerung des Insolvenzrisikos auf Verbraucher:innen auch in Zukunft eher Regel als Ausnahme sein dürften. Deshalb sollten Graumarktanlagen nicht aktiv an Verbraucher:innen vertrieben werden. Ein Verbot des aktiven Vertriebs umfasst Werbung sowie das öffentliche Angebot. Verbraucher, die eigeninitiativ Graumarktanlagen zeichnen wollen, könnten dies weiter im Rahmen von Privatplatzierungen tun.
Der vzbv fordert
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Ein Verbot des aktiven Vertriebs.
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Die Prospekthaftung darf nicht länger auf leere Unternehmenshüllen abgewälzt werden, sondern muss bei den tatsächlich Verantwortlichen verbleiben.
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Falschberatungen bei Anlagen des Grauen Kapitalmarkts dürfen frühesten nach 20 Jahren verjähren.