Die EU-Verbandsklage muss verbraucherfreundlich umgesetzt werden, um für schnelle und einfache Entschädigung bei Massenschäden zu sorgen.
Massenschäden betreffen tausende Verbraucher:innen und belasten die Gerichte enorm. Deshalb ist es wichtig, zahlreiche parallele Gerichtsverfahren zu bündeln. Mit der Musterfeststellungsklage ist das bisher nur eingeschränkt möglich: Das Verfahren ist umständlich und endet mit einem Feststellungsurteil, wenn kein Vergleich zustande kommt. Eine konkrete Entschädigung müssen die Betroffenen dann noch einmal individuell durchsetzen. Die neue EU-Verbandsklage bietet nun die Chance auf ein Gerichtsverfahren mit direkter Entschädigung für viele Betroffene.
„Die EU-Verbandsklagerichtlinie setzen wir anwenderfreundlich und in Fortentwicklung der Musterfeststellungsklage um und eröffnen auch kleinen Unternehmen diese Klagemöglichkeiten. An den bewährten Anforderungen an klageberechtige Verbände halten wir fest.“
- Einführung einer mandatslosen, praktikablen und finanzierbaren Verbandsklage auf Unterlassung, Feststellung und/oder Leistung für Verbraucher:innen unter Reform des Instruments der Musterfeststellungsklage
- Ausweitung des Anwendungsbereichs, abhängig von der Betroffenheit von Verbraucher:innen (wie bei der Musterfeststellungsklage)
- Eröffnung einer breiten Klagebefugnis unter Beibehaltung der unwiderleglichen Vermutung der Klagebefugnis von Verbraucherzentralen im Inland
- Flexible Kombination von Unterlassungs-, Feststellungs- und Abhilfeanträgen in einer Klage
- Automatische Verjährungshemmung für alle Betroffenen bereits mit Klageerhebung unabhängig von einer späteren Registeranmeldung
- Möglichkeit der späten Anmeldung im Klageregister nach einem Urteil oder Vergleich in einer zweiten Auszahlungsphase (nur bei Abhilfeklage)
- Gerichtliche Pauschalierungs- und Schätzungsmöglichkeiten
- Beibehaltung der Streitwertdeckelung für Verbandsklagen und ausreichende Finanzierung einschließlich eines zweckgebundenen Sondervermögens
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten. Die Kernforderungen des vzbv wurden zu einem großen Teil umgesetzt: Die Klage ist weitgehend mandatslos bis nach Schluss der mündlichen Verhandlung, finanzierbar durch eine angemessen niedrige Streitwertdeckelung und niederschwellig mit Blick auf die Anforderungen an das Verbraucherquorum. Die Musterfeststellungsklage wurde ebenfalls anwendungsfreundlich reformiert. Die fehlende automatische Verjährungshemmung wird teilweise durch das späte Opt-in kompensiert. Es fehlt eine weitgehende Pauschalierungs- und Schätzungsbefugnis des Gerichts.