Im Regierungsentwurf zum neuen Bundesdatenschutzgesetz sind wichtige Vorschläge für eine verbraucherschützende Regulierung des Bonitäts-Scorings durch Wirtschaftsauskunfteien enthalten. Der Entwurf zielt darauf ab, eine faire und transparente Datenverarbeitung gesetzlich abzusichern. Aufgrund von Bonitäts-Scores werden immer wieder Telekommunikations- oder Kreditverträge abgelehnt oder bestimmte Zahlungsarten im Online-Handel für Verbraucher:innen nicht angeboten. Der Vorschlag ist daher ein erster wichtiger Schritt, um Verbraucher:innen vor diskriminierenden Scores zu schützen. Der Entwurf bedarf allerdings einer Erweiterung, um in der Praxis gut zu wirken.
Dorothea Mohn, Leiterin Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:
„Die gesetzlichen Anforderungen dürfen nicht bei den Auskunfteien haltmachen, sondern müssen auch die Unternehmen berücksichtigen, die Scores in ihrer Vertragsentscheidung nutzen. Sonst laufen die geplanten Transparenzvorgaben ins Leere.“
Der vzbv fordert:
- Im Gesetzgebungsverfahren muss geprüft werden, wann der Score in der Praxis einer Vertragsentscheidung „maßgeblich“ zugrunde liegt. Diese Vorgabe vom EuGH muss eine Konkretisierung erfahren, damit die praktische Wirksamkeit der neuen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abschließend bewertet werden kann.
- Der vorgeschlagene Ausschluss von Adressdaten, Daten aus sozialen Medien, besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Kontoinformationen und dem Namen muss beibehalten werden, um eine faire Datenverarbeitung zu ermöglichen.
- Es bedarf konkreter Qualitätsanforderungen und deren Überwachung durch unabhängige Zertifizierungsstellen, um zu gewährleisten, dass Verträge nur auf Grundlage von hochwertigen Bonitäts-Scores abgelehnt werden.
- Die im Grundsatz sinnvollen Transparenzanforderungen an Auskunfteien müssen konkretisiert werden, um eine nachvollziehbare Darstellung sicherzustellen.
- Unternehmen, die Scores negativ in eine Vertragsentscheidung einfließen lassen, müssen verpflichtet werden, Verbraucher:innen über den Score, die berechnende Stelle und die Rolle des Scores in der Vertragsentscheidung zu informieren.
- Die geplante Einschränkung des Auskunftsrechtes aufgrund von Geschäftsinteressen muss gestrichen werden. Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung, als auch das Bundesdatenschutzgesetz enthalten ausreichende Schutzvorschriften für derartige Unternehmensinteressen.