Wirtschaftsauskunfteien müssen künftig höhere Anforderungen an die transparente Darstellung ihres Scoring-Verfahrens erfüllen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag geurteilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die vom Gericht getroffene Entscheidung, sieht aber weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf. Michaela Schröder, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim vzbv, kommentiert:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein erster wichtiger Schritt für einen starken Verbraucherschutz beim Bonitäts-Scoring. Damit Verbraucher:innen endlich nachvollziehen können, wie ihr Bonitäts-Score zustande kommt, sollte der Gesetzgeber den Auskunfteien jetzt konkrete Vorgaben machen. Zudem muss er gesetzlich sicherstellen, dass bei der Datenverarbeitung die Privatsphäre und eine selbstbestimmte Lebensgestaltung von Verbraucher:innen respektiert wird.
- Verpflichtende Darstellung eines nachvollziehbaren Scoring-Ergebnisses
- Ausweitung der Unterrichtungspflichten bei der Verwendung von Bonitäts-Scores
- Einführung von konkreten Qualitätsanforderungen an das Scoring-Verfahren der Wirtschaftsauskunfteien
- Verbot der Verarbeitung von Kontoinformationen durch Wirtschaftsauskunfteien
- Erarbeitung einer Positivliste für die Verarbeitung von Verbrauchermerkmalen (Proxy-Merkmalen)
- Gesetzliche Begrenzung der Speicherfrist einer Restschuldbefreiung – und außergerichtlichen Einigung – auf sechs Monate
- Gründung einer zentralen Unterstützungseinheit für sektorale Aufsichtsbehörden
Der zentrale Aspekt der Verhandlung vor dem EuGH war die Frage, ob die Berechnung eines Bonitäts-Scores an sich schon eine automatisierte Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO darstellt. Die DSGVO schreibt für das Vorliegen einer solchen automatisierten Einzelfallentscheidung unter anderem vor, dass datenverarbeitende Stellen Verbraucher:innen auf Anfrage „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person“ zur Verfügung stellen müssen.