Datum: 03.06.2022

Zur Datenspeicherungsbefugnis der SCHUFA bezüglich der Daten von Insolvenzschuldner:innen

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 03.06.2022 (17 U 5/22)

Die SCHUFA darf Daten über Schuldner:innen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal nicht beliebig lange speichern und bei der Berechnung des Scores berücksichtigen.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

 

 

Der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank der beklagten SCHUFA. Der Kläger ist selbstständiger Unternehmer und zudem nebenberuflich als Handelsvertreter tätig. Über das Vermögen des Klägers wurde in der Vergangenheit ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches durch gerichtlichen Beschluss nach § 258 InsO aufgehoben wird. Diese Information wird am 25. März 2020 auf dem zentralen und länderübergreifenden Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und dort am selben Tag von der SCHUFA erhoben und in ihrer Datenbank gespeichert. In der Folge sei es dem Kläger unmöglich gewesen, Dispokredite, Kreditkarten, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die SCHUFA lehnt es Ende November 2020 ab, die Daten bezüglich der Insolvenz zu löschen und/oder den Score neu zu berechnen. Das Landgericht weist die Klage des Klägers ab. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Oberlandesgericht sieht den Unterlassungsanspruch des Klägers als begründet an. Die Daten seien von der SCHUFA spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 DSGVO verarbeitet. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung, geht das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers dem Interesse der SCHUFA an der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO vor. Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

 

 

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Datum der Urteilsverkündung: 03.06.2022
Aktenzeichen: 17 U 5/22
Gericht: Schleswig-Holsteinisches OLG

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