Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen (GVO) und unterliegen grundsätzlich den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen.
Der Kläger, ein Landwirtschaftsverband aus Frankreich, klagte vor dem zuständigen französischen Gericht in Frankreich gegen die französische Regelung, mit der durch Mutagenese gewonnene Organismen von den in der GVO-Richtlinie die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen werden. Diese Richtlinie sieht insbesondere vor, dass GVO im Anschluss an eine Prüfung der mit ihnen verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt der Genehmigung bedürfen, und unterwirft sie Anforderungen hinsichtlich ihrer Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Überwachung. Mit Mutagenese werden alle Verfahren bezeichnet, die es, anders als die Transgenese, ermöglichen, das Erbgut lebender Arten ohne Einführung einer fremden DNS zu verändern. Mittels der Mutagenese-Verfahren wurden zum Beispiel Saatgutsorten mit Resistenzen gegen ausgewählte Herbizide entwickelt.
Der EuGH urteilte in der vorliegenden Entscheidung, dass die strengen Anforderungen der GVO-Richtlinie auch für die durch den Einsatz neuer Methoden erzeugten Produkte gelten. Ausnahmen dürften die Mitgliedstaaten davon nur machen, wenn diese durch ein bereits etabliertes und seit langem als sicher geltendes Verfahren erzeugt wurden. Da durch jedes Mutagenese-Verfahren immer Veränderungen am genetischen Material vorgenommen werden, die auf natürliche Weise nicht möglich wären, fallen veränderte Organismen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Datum der Urteilsverkündung: 25.07.2018