Hinweis: Das hier zusammengefasste Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben. Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen war in zweiter Instanz erfolgreich: mehr Informationen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel in sogenannten Riester-Verträgen ist auch dann zulässig, wenn der Grundzinssatz negativ ist.
Die Beklagte, eine Sparkasse, verwendete in Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Verträge) in den Jahren 2002 bis 2015 eine Zinsanpassungsklausel. Diese beinhaltete, dass ein Grundzins gezahlt wurde, der sich zu 30% aus dem gleitenden 3-Monatszins und zu 70 aus dem gleitenden 10-Jahreszins zusammensetzt. Zusätzlich war die Zahlung eines sogenannten Bonuszinses vereinbart. Die Kläger begehrte mit der Klage die Unterlassung der betreffenden Klausel.
Das Landgericht Tübingen wies die Klage jedoch ab. Die streitgegenständliche Klausel ist als transparent angesehen worden, eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher liegt deswegen nicht vor. Obwohl der auf der Basis des Referenzzinssatzes ermittelte Grundzins inzwischen negativ geworden ist, hat der von der Sparkasse zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert, dass Kunden für ihre Altersvorsorgeverträge hätten zahlen müssen. Es muss demnach eine Addition der vereinbarten Zinsen vorgenommen werden, ein Abstellen lediglich auf eine Zinskomponente genügt hingegen nicht. Im Fall einer förderschädlichen Beendigung des Vertrages sind Negativzinsen für lediglich ein Sparjahr hinzunehmen.
Datum der Urteilsverkündung: 29.06.2018