- OLG München: Vermittler darf Haftung für das Zustandekommen des Reisevertrags nicht generell ausschließen.
- Reisevermittler ist mitverantwortlich für korrekte Reiseangaben auf seiner Internetseite.
- Sorgfaltspflichten des Vermittlers gelten auch über die Buchung und deren Abwicklung hinaus.
Online-Reiservermittler dürfen die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht München gegen die Euvia Travel GmbH entschieden, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen mehrere Haftungsbeschränkungen in den Geschäftsbedingungen des Vermittlers geklagt.
„Online-Reisevermittler versuchen immer öfter, ihre Pflichten im Kleingedruckten einzuschränken und sich von ihrer Haftung weitestgehend zu befreien“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Für Verbraucherinnen und Verbraucher gab es also einen beträchtlichen Unsicherheitsfaktor. Gut, dass das Gericht solche Haftungsausschlüsse für unzulässig befunden hat.“
Kein Haftungsausschluss für eigenes Verschulden
Euvia Travel hatte in seinen Geschäftsbedingungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden, und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers. Ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sei gesetzlich nicht zulässig.
„Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, weil der Vermittler den Buchungswunsch verspätet an den Veranstalter übermittelt hat und eine vergleichbare Reise nur noch zu einem höheren Preis erhältlich ist, muss der Vermittler dafür einstehen“, so Hoppe.
Vermittler auch für Reiseangaben verantwortlich
Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging den Richtern deutlich zu weit. Der Haftungsausschluss betreffe unzulässiger Weise auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernommen habe oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert habe. Derselbe Senat des Gerichts hatte zuvor bereits eine vergleichbare Klausel des Reisevermittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt.
Das Gericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschloss. Die Richter stellten klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.
Urteil des OLG München vom 12.04.2018, Aktenzeichen 29 U 2138/17 – nicht rechtskräftig
Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen 12 O 18470/16
Datum der Urteilsverkündung: 21.06.2018