- Mit dem Vergleich erhalten Anspruchsberechtigte Entschädigungsangebote zwischen 1.350 und 6.257 Euro – je nach Modell und Alter des Fahrzeugs.
- Volkswagen übernimmt Kosten für individuelle Anwaltsberatung in Höhe von bis zu 190 Euro (netto).
- Wer das Angebot nicht annehmen will, kann bis mindestens Oktober Einzelklage erheben.
Fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals erhält rund eine Viertelmillion betrogener Dieselbesitzer ein Angebot für eine schnelle, transparente und sichere Entschädigung. Auf diesen Vergleich haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG im Rahmen der Musterfeststellungsklage geeinigt.
Anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage können sich durchschnittlich circa 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von Volkswagen auszahlen lassen. Der Konzern verpflichtet sich, dafür je nach Fahrzeugtyp und Modelljahr Entschädigungssummen von 1.350 bis 6.257 Euro zu zahlen – und plant dafür eine geschätzte Gesamtsumme von 830 Millionen Euro ein. Rund 260.000 Geschädigte werden ein Entschädigungsangebot erhalten. Volkswagen trägt vollständig die Kosten für die Abwicklung des Vergleiches und die Rechtsberatung der Verbraucher.
Kontrolle durch unabhängige Wirtschaftsprüfer
Unabhängige Wirtschaftsprüfer haben gestern die Höhe der Angebote für plausibel befunden und werden stichprobenartig die Abwicklung des Vergleichs prüfen. Auf eventuelle Ansprüche im Fall eines Entzugs der Betriebserlaubnis oder wenn Hardwarenachrüstungen angeboten werden, muss nicht verzichtet werden.
„Der vzbv hat für mehr gestritten. Aber im Rahmen der schwierigen Verhandlungen ist das Ergebnis das maximal Erreichbare. Das Angebot ist nicht großzügig, liegt aber im Rahmen der bisher vor deutschen Gerichten in Individualvergleichen erzielten Entschädigungssummen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Verbraucher haben die Wahl
Betroffene haben damit eine echte Wahlfreiheit: Sie können den Vergleich annehmen und erhalten so schnell und sicher Geld. Sie können das Vergleichsangebot auch ablehnen. Da der vzbv die Musterfeststellungsklage beendet, können Betroffene dann wiederum bis mindestens Oktober eigene Klagen erheben. Sie sind nicht länger an die Musterfeststellungsklage gebunden.
„Die Musterfeststellungsklage hat den großen Vorteil, dass sie kostenlos und ohne großen Aufwand eine gerichtliche Klärung der Ansprüche gegen Volkswagen ermöglicht. Da sie aber leider keine Leistungsklage ist, wäre der Weg bis zu einer Entschädigung auch im Fall erfolgreicher Urteile lang gewesen. Der heutige Vergleich kürzt diese Dauer ganz erheblich ab und führt zu einer schnellen Entschädigung“, sagt Müller. Möglicherweise entscheidet der Bundesgerichtshof bereits in den kommenden Monaten, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, aber eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist. „Dann ist Zeit Geld in den Taschen der Verbraucher. Mit jedem gefahrenen Kilometer würden sie dann Ansprüche verlieren.“
Diejenigen, die das Vergleichsangebot annehmen möchten, müssen darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden: Volkwagen war eine Entscheidung der Betroffenen vor der ersten Verhandlung des Bundesgerichtshofs in Sachen Dieselbetrug wichtig. Am 5. Mai wird der BGH sich mit dem Dieselbetrug befassen. Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält. Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen. „Wenn Verbraucher individuell klagen möchten, ist das ihr gutes Recht. Betroffene tragen dann allerdings ein gewisses Risiko. Wer weniger Risiko eingehen möchte, kann den Vergleich annehmen“, so Klaus Müller.
Vergleich ist transparent und sicher
Dem vzbv war es von Beginn der Verhandlungen an wichtig, dass ein Vergleich sicher und transparent abgewickelt wird. „Dieses Ziel haben wir im Sinne der Verbraucher erreicht. Von uns beauftragte, unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrollieren per Stichprobe, dass Verbraucher die vereinbarte Summe auch wirklich erhalten,“ so Müller. Für mögliche Streitfragen oder Beschwerden bei der Abwicklung des Vergleiches wird eine Ombudsstelle eingerichtet, die von drei namhaften Persönlichkeiten geleitet werden wird.
Kosten für unabhängige individuelle Beratung zahlt VW
Verbraucher können sich darüber hinaus von einem Anwalt ihrer freien Wahl beraten lassen. „Für den vzbv war eine freie Anwaltswahl von zentraler Bedeutung“, erklärt Müller. Die für die Erstberatung üblichen Kosten von bis zu 190 Euro (netto) trägt Volkswagen, wenn der Verbraucher den Vergleich annimmt. Wenn sich der Verbraucher hingegen nach einer Beratung entschließt, den Anwalt mit einer Klage zu beauftragen, entstehen diese Kosten in der Regel nicht. „Verbraucher sollten sich von Anwälten beraten lassen, die sich mit Diesel-Verfahren auskennen“, so Müller.
Kein Vergleichsangebot werden Dieselbesitzer bekommen, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erworben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten. „Wir finden zwar, dass auch diese Menschen Ansprüche haben. Die Grundlagen dafür sind aber so individuell, dass sie im Rahmen einer Musterklage nicht hätten geklärt werden können“, sagt Müller.
„Der vzbv hat gegen Volkswagen die erste Massenklage dieser Größenordnung in Deutschland geführt. Dass sie allen Widrigkeiten zum Trotz dazu führt, dass mehr als eine Viertelmillion Geschädigter ein schnelles und unkompliziertes Entschädigungsangebot erhält und die Verjährung vieler weiterer Ansprüche gehemmt wurde, ist ein wichtiger Erfolg“, erklärte Müller.
Der vzbv hat die wichtigsten Fragen und Antworten in einem FAQ zusammengestellt. Außerdem finden Sie im Download-Bereich Infografiken. FAQ, Grafiken sowie das Videostatement sind zur redaktionellen Verwendung frei, nicht aber für werbliche Zwecke. Bitte nennen Sie bei Veröffentlichung die Quelle „Verbraucherzentrale Bundesverband“.
Aktuell erreichen uns viele Anfragen von Verbrauchern, die Probleme bei der Abwicklung des Vergleiches haben. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Sie dazu nicht telefonisch beraten können. Informationen zur Abwicklung des Vergleiches finden Sie unter www.musterfeststellungsklagen.de/vw. Wenn Sie darüber hinaus Fragen zur Vergleichsabwicklung haben, schicken Sie uns gerne eine E-Mail an mfk@vzbv.de
Der vzbv und die Volkswagen AG haben am Freitag, 28. Februar 2020, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Fast fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals ermöglicht dieser Vergleich, mehr als einer Viertelmillion betrogener Dieselkunden in Deutschland eine schnelle, sichere und transparente Entschädigung. Volkswagen hat sich verpflichtet, Verbrauchern, die sich in das Klageregister der Musterfeststellungklage eingetragen haben und anspruchsberechtigt sind, eine Einmalzahlung zwischen 1.350 und 6.257 Euro als Entschädigung für den entstandenen Schaden zu zahlen. Die Höhe der Zahlung ist abhängig von Fahrzeugtyp und Modelljahr.
Wer das Angebot nicht annehmen will, kann bis mindestens Oktober eine eigene Klage einreichen. Durch die wirksame Eintragung im Register der Musterfeststellungsklage sind die Ansprüche nicht verjährt und können weiter eingefordert werden.
Das Schadensersatz-Angebot gilt für Betroffene, die bis zum 31. Dezember 2015 ihr Fahrzeug gekauft haben und zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.
Die Abwicklung wird von einem vom vzbv zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer überwacht. Streitfälle und Beschwerden wird eine Ombudsstelle klären, der drei namhafte Persönlichkeiten vorstehen werden.
Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, verzichten auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten. Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird. Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Verbraucher, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.
Das Vergleichsangebot wird den Verbrauchern zwischen dem 20. März und dem 20. April 2020 über eine Online-Plattform unterbreitet, die ein Dienstleister von Volkswagen erstellt und betreut. Außerdem wird die Möglichkeit bestehen, den Vergleich über ein Call-Center zu schließen.
Verbraucher können sich von einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen. Die Kosten der Erstberatung von bis zu 190 Euro (netto) trägt Volkswagen, wenn der Verbraucher den Vergleich annimmt. Die Beratungskosten werden allerdings nicht übernommen, wenn die Verbraucher sich gegen den Vergleich entscheiden und Individualklage erheben.
Ein Angebot erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich in das in das Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW vom Bundesamt für Justiz eingetragen hatten und nicht wieder abgemeldet haben. Das Schadensersatz-Angebot gilt für Betroffene, die bis zum 31. Dezember 2015 ihr Fahrzeug gekauft haben und zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Außerdem dürfen sie ihre Ansprüche nicht an Dritte (z.B. Dienstleister wie myright/financialright) abgetreten haben. Schätzungen zufolge beträgt die Zahl der Berechtigten rund 260.000 Menschen.
Auch für die anderen Gruppen, also Menschen, die ihren Diesel nach dem 01.01.2016 gekauft haben, oder ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kaufs im Ausland hatten, können Ansprüche bestehen. Diese sind aber so individuell, dass sie sich nicht im Rahmen der Musterfeststellungsklage klären ließen.
Erforderlich ist eine wirksame Eintragung in das Klageregister zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Volkswagen AG. Außerdem müssen die Betroffenen vor dem 1. Januar 2016 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor EA189 erworben haben.
Um den Vergleich abschließen zu können, müssen die Verbraucher eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief) an Volkswagen übermitteln. Sollte von diesem Dokument keine Kopie vorhanden sein, besteht auch die Möglichkeit, den Erwerb des Fahrzeugs mit einer Kopie des Kaufvertrages nachzuweisen. Die Verbraucher müssen aktuell nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein.
Die Vereinbarung mit Volkswagen sieht vor, dass die Betroffenen im Zeitraum vom 20. März 2020 bis 20. April 2020 ihren Anspruch anmelden und den Vergleich annehmen können. Ein späterer Abschluss des Vergleiches ist grundsätzlich nicht möglich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Termin zur Verhandlung einer Klage eines Betroffenen vom Dieselskandal für den 5. Mai 2020 angesetzt. Der BGH wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält. Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen.
Die Anmelder zum Klageregister werden ab Mitte März von Volkswagen ein Schreiben erhalten, in dem sie über das Angebot informiert werden. Das Schreiben wird auch eine persönliche Identifikationsnummer enthalten (PIN). Mit dieser PIN können sich auf einer Webseite von Volkswagen anmelden – nach Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und weiterer relevanter Informationen (insbesondere Kaufdatum), erfahren die Verbraucher, welcher Betrag ihnen angeboten wird.
Wenn die Verbraucher den Vergleich nicht über die Plattform schließen können oder wollen, können sie dies auch über ein Call-Center erledigen.
Bevor die Verbraucher das Angebot von Volkswagen annehmen, können sie sich auch von einem Rechtsanwalt über den Abschluss des Vergleiches beraten lassen. Dies Kosten in Höhe von bis zu 190 Euro (netto) / 226 Euro (brutto) übernimmt Volkswagen, wenn die Verbraucher den Vergleich abschließen.
Der Vergleich kann nur in der Zeit zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 geschlossen werden. In diesem Zeitraum muss auch die anwaltliche Beratung erfolgen, damit die Kosten von Volkswagen übernommen werden.
Wenn Verbraucher das Entschädigungsangebot unter Wahrung der Fristen annehmen, erhalten sie innerhalb von zwölf Wochen den Entschädigungsbetrag von Volkswagen. Aus der Musterklage können und müssen sie sich nicht austragen.
Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, verzichten auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten. Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird. Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Verbraucher, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.
Der vzbv wird die Musterfeststellungsklage Ende April zurücknehmen.
Betroffene haben dann die Möglichkeit, individuell gegen VW zu klagen, ohne an die Musterfeststellungsklage gebunden zu sein. Die Klage kann mindestens bis Oktober erhoben werden. Durch die Eintragung in das Klageregister wurde die Verjährung der Ansprüche gehemmt – diese Hemmung endet im Oktober 2020.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen.
Der vzbv hat mit dem Vergleich ein gutes Angebot für die Mehrzahl der Betroffenen, die sich in das Klageregister eingetragen haben, ausgehandelt. Geschädigte bekommen jetzt schnell und sicher Entschädigung.
Für alle, die sich in das Klageregister eingetragen haben, greift die Verjährungshemmung. Das heißt, von der Musterfeststellungsklage haben auch diejenigen profitiert, denen Volkswagen kein Angebot macht oder die das Angebot von Volkswagen nicht annehmen wollen, sondern sich nun für eine Einzelklage entscheiden. Eine Klärung der zentralen Rechtsfragen wird in Kürze durch den BGH erfolgen.
Am 5. Mai 2020 wird der BGH sich erstmals mit dem Dieselbetrug befassen. Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält. Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen. Möglicherweise entscheidet der Bundesgerichtshof, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, aber eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist. In diesem Fall ist Zeit Geld in den Taschen der Verbraucher. Mit jedem gefahrenen Kilometer würden sie dann Ansprüche verlieren. Je früher die Verbraucher dann die Möglichkeit zur Individualklage haben, desto besser. Die Fortführung der Musterfeststellungsklage würde in diesen Fällen die Individualklagen verhindern.
Mit der Musterfeststellungsklage wollte der vzbv gerichtlich klären lassen, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sind. Betroffene Verbraucher konnten sich der Klage anschließen. Das führte auch zu einer Hemmung der Verjährung von möglichen Ansprüchen gegen VW.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher hätten nach einem erfolgreichen Feststellungsurteil nicht direkt Schadenersatz erhalten. Vielmehr hätten sie nach einem Urteil eine individuelle Entschädigung selbst durchsetzen müssen. Um den Verbrauchern ein solches auch zeitlich aufwändiges Folgeverfahren zu ersparen, hat der vzbv der Volkswagen AG immer wieder Vergleichsverhandlungen angeboten.
Es ist nach nahezu fünf Jahren Dieselskandal ein Erfolg, dass Volkswagen auch in Deutschland Entschädigungszahlungen an geschädigte Kunden leistet. Das ist kein großzügiges Angebot, aber das Maximum, das zu realisieren war. Die Betroffenen des Dieselskandals haben nun die Möglichkeit, schnell eine Entschädigung zu erhalten und eine Wahlmöglichkeit: das Angebot annehmen und damit eine schnelle sichere Lösung oder den Weg einer Individualklage zu gehen.
Ein Vergleich ist immer ein Kompromiss. Der Vergleich zwischen vzbv und VW wird der Mehrzahl der Geschädigten, die sich für die Musterfeststellungsklage gegen VW angemeldet hatten, ein Vergleichsangebot von VW unterbreitet. Der vzbv hat sich im Sinne der Verbraucher daher entschieden, den Vergleich so mitzutragen.
Da jeder Fall individuell ist, gibt es keine pauschale Empfehlung. Verbraucher sollten das Entschädigungsangebot von VW sorgfältig prüfen und ihre Möglichkeiten abwägen. Zur Prüfung des Vergleichsangebots empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Für den Fall, dass ein Vergleich zustande kommt, übernimmt VW die Kosten dafür von bis zu 190 Euro (netto). Auch in dem Falle, dass Betroffene den Vergleich nicht schließen möchten, ist das Kostenrisiko kalkulierbar. Entweder wird eine individuelle Klage geführt, dann gehen die Beratungsgebühren in diesem Verfahren auf. Unternimmt ein Betroffener keinerlei Schritte, müsste er die Beratungskosten selber tragen.
Das Vergleichsangebot sieht eine freie Anwaltswahl vor. Volkswagen übernimmt bei Annahme des Vergleichsangebots die Kosten für eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt von bis zu 190 Euro (netto).
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf achten, dass der Anwalt, den sie wählen, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal vertraut ist.
Für die Entschädigung werden als Berechnungsgrundlage 14,9 Prozent für eine Entschädigung bei einem durchschnittlichen Kaufpreis von 21.000 Euro pro Fahrzeug zu Grunde gelegt. Das ist nicht großzügig von VW, liegt aber in der Mitte der Vergleiche, die klagende Dieselkunden bereits mit dem Konzern geschlossen haben.
Ob Betroffene in einem Individualverfahren eine höhere Entschädigung erwirken könnten, ist unklar, aber möglich. Hinzu kommt, dass Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, ihr Auto behalten dürfen.
Dem vzbv sind Sicherheit und Transparenz wichtig. Transparenz bedeutet, dass nachprüfbar ist, ob die Geschädigten auch wirklich das bekommen, was im Vergleich steht. Sicherheit bedeutet: Es ist sichergestellt, dass das Geld in vereinbarter Höhe zum vereinbartem Zeitpunkt auf dem Konto der Betroffenen eintrifft. Durch den Einsatz eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers und der Kontrolle durch den vzbv soll das gewährleistet werden.
Von dem Vergleich nicht berücksichtigt sind Betroffene, die ihr Auto nach dem 31. Dezember 2015 gekauft haben.
Im Ausland gemeldete Betroffene werden ebenso nicht berücksichtigt.
Schließlich erhalten auch Verbraucher, die ihre Ansprüche an Dienstleister (z.B. myright/ financialright) abgetreten haben, kein Angebot.
VW argumentiert, dass Käufer nach dem 31. Dezember 2015 von dem Vorwurf der manipulierten Abschalteinrichtung wissen konnten und so das Auto auf eigenes Risiko gekauft haben. Die Kaufentscheidung nach 2015 war von individuellen Gegebenheiten abhängig.
Das Angebot gilt zudem ausschließlich für Verbraucher, die bei Kauf des Fahrzeuges ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Nur bei diesen Verbrauchern ist sicher, dass auch das deutsche Recht Anwendung findet.
Da der vzbv die Musterfeststellungsklage nicht weiterführen wird, können Betroffene, die nicht für den Vergleich in Frage kommen, individuell klagen.
Sie sollten sich dazu unbedingt kompetente Beratung und Rechtsbeistand einholen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband zieht die Musterfeststellungsklage zurück. Das ist Teil des Vergleichs zwischen dem vzbv und der Volkswagen AG.
Verbraucher, die das Vergleichsangebot nicht annehmen, können individuell weiterklagen.
Betroffene, die das Vergleichsangebot annehmen, verzichten auf weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Manipulationssoftware EA189 gegenüber der Volkswagen AG oder einem zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen könnten. Davon ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die entstehen könnten, wenn für die betroffenen Autotypen von einer Behörde (insb. dem Kraftfahrt-Bundesamt) die Genehmigung entzogen und somit die Nutzung der Fahrzeuge im Straßenverkehr untersagt wird. Sollte Volkswagen zudem in Zukunft Hardware-Nachrüstungen anbieten, werden auch hier die Verbraucher, die den Vergleich schließen, nicht schlechter gestellt als alle anderen Verbraucher.
Wenn nur die Hälfte den Vergleich annimmt, spart VW zwar auf den ersten Blick einen erheblichen Teil der Vergleichssumme. Der Konzern trägt aber weiterhin ein erhebliches Risiko. Dieses Risiko kann sich je nach Ausgang weiterer Verfahren und je nach Entwicklung der Rechtsprechung entsprechend realisieren und entsprechende Verpflichtungen zur Folge haben.
Laut letztem Stand des Bundesamts für Justiz gab es 446.000 Eintragungen im Klageregister. Diese Zahl enthielt ca. 30.000 Doubletten (also Mehrfacheintragungen). Außerdem haben circa 77.000 Betroffene ihre Anmeldung wieder zurückgenommen.
Abgezogen wurden außerdem die Betroffenen, die eine Anschrift im Ausland angegeben hatten und von denen VW angenommen hat, dass das Kaufdatum nach dem 31. Dezember 2015 liegt. Schließlich wurden auch diejenigen abgezogen, bei denen sich aus der Registeranmeldung ergab, dass die Ansprüche an einen Dienstleister (z.B. myright/financialright) abgetreten wurden oder bei denen schon ein Urteil oder Vergleich vorliegen.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ergibt sich die Anzahl der potentiell Anspruchsberechtigten.
Nein. Während der ersten Vergleichsgespräche hatten die Anwälte des vzbv angeboten (aber nicht darauf bestanden), die Abwicklung des Vergleichs zu übernehmen und die Kosten dafür bei 50 Millionen Euro zu deckeln. Relevante Kostenpunkte wären u.a. eine anwaltliche Beratung der Verbraucher, die Einrichtung einer Online-Plattform und die Kontrolle der Vergleichsangebote gewesen. Im jetzt erzielten Vergleich wird VW selbst einen Großteil des Vergleichs abwickeln und die Kosten dafür übernehmen. VW hat inzwischen eingeräumt, dass die Höhe der Anwaltskosten kein Grund für das Scheitern der ersten Vergleichsverhandlungen war. Stattdessen behauptet VW, der vzbv habe keinen „ausreichend konkreten Leistungsnachweis“ für die Kosten der Vergleichsabwicklung vorgelegt. Der vzbv widerspricht dieser Darstellung.
Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die Anwaltskanzleien vom vzbv und von VW jeweils das gleiche Honorar erhalten. Es wird sich im sechsstelligen Bereich bewegen. Die Kanzleien haben über Monate die Verhandlungen geführt und sollen dafür auch entsprechend entlohnt werden.
Ja. Die Verbraucher müssen aktuell nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein. Auch auf die Höhe der Einmalzahlung hat es keinen Einfluss, ob die Verbraucher noch Eigentümer sind. Allerdings muss dokumentiert werden, dass der Kauf des Fahrzeuges vor dem 1.1.2016 stattgefunden hat – dies ist entweder durch eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II oder durch eine Kopie des ursprünglichen Kaufvertrages möglich.
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