- Bundesnetzagentur schlägt Mindestbandbreite von 10 Mbit/s im Download für Breitband-Grundversorgung vor.
- vzbv sieht Mindestbandbreite von 30 Mbit/s im Download als einen aus Verbrauchersicht verkraftbaren Kompromiss.
- Für die Berechnung der genutzten Mindestbandbreite braucht es objektive und unabhängige Daten.
Derzeit arbeitet die Bundesnetzagentur an einer Rechtsverordnung, die die Anforderungen an den Universaldienst konkretisiert. In einem Konsultationsbericht hat sie jetzt erste Werte veröffentlicht, welche Mindestbandbreite Verbraucher:innen künftig im Zuge der Breitband-Grundversorgung zustehen soll. Diese Vorschläge sind nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu niedrig und beruhen nicht auf objektiven Daten. Die Verordnung tritt nach Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, dem Bundestagsausschuss Digitales und dem Bundesrat am 1. Juni 2022 in Kraft.
„Die Bundesnetzagentur hat mit ihren Vorschlägen einen transparenten Prozess zur Konkretisierung der Mindestanforderungen an die Breitband-Grundversorgung gestartet“, sagt Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien des vzbv. Bei der Festlegung der Geschwindigkeiten sei allerdings noch Luft nach oben. „Dass üblicherweise mehrere Personen in einem Haushalt leben und häufig gleichzeitig das Internet nutzen, wurde nicht einkalkuliert. Es müssen objektive Daten für die Bemessung der genutzten Mindestbandbreite erhoben werden“, so Blohm.
In der vorliegenden Konsultation der Bundesnetzagentur werden jetzt die Mindestanforderungen erläutert, die die Breitband-Grundversorgung künftig erfüllen sollen. Der vzbv schlägt aufgrund der zur Verfügung gestellten Datenlage vor, die Mindestbandbreite im Download zunächst auf 30 Mbit/s festzulegen. Dieser Wert entspricht auch der Beschlussempfehlung zur aktuellen TKG-Novelle, den der federführende Wirtschaftsausschuss im Deutschen Bundestag eingebracht hat. Die Bundesnetzagentur sieht dagegen eine Mindestbandbreite im Download von 10 Mbit/s und im Upload von 1,3 Mbit/s vor.
Laut Bundesnetzagentur liegen keine belastbaren objektiven Daten vor, welche Bandbreiten aktuell durchschnittlich von Verbraucher:innen tatsächlich genutzt werden. Als Grundlage der Einschätzung wurden daher die Anbieter nach vertraglich festgelegten minimalen Bandbreiten befragt. „Anbieter können die minimalen Bandbreiten selbst festlegen. Es wundert daher nicht, dass die genutzte Mindestbandbreite entsprechend gering ausfällt. Hier müssen dringend objektive Datensätze erhoben werden. Solange dies nicht der Fall ist, sollten die jetzigen Zahlen nicht als Abwägungskriterium für die Ausgestaltung der Grundversorgung mit Breitband herangezogen werden“, sagt Blohm.