- Repräsentative Umfrage: Gut die Hälfte derjenigen, die mindestens eine IGeL nutzten, gaben in den letzten zwölf Monaten über 50 Euro und bis zu 250 Euro für IGeL aus
- Mehr als ein Drittel derjenigen, die bereits eine IGeL in Anspruch nahmen, kennen ihre Rechte nicht
- vzbv fordert: BMG muss Patientenrechtegesetz endlich überarbeiten, um Patientenrechte bei IGeL-Verkäufen zu stärken
Für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) greifen Verbraucher:innen teils tief in die Tasche. Das zeigt eine repräsentative Befragung von forsa im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Dabei ist bei IGeL-Leistungen der Nutzen nicht immer belegt. Mehr als ein Drittel der Selbstzahler:innen wissen zudem nicht, dass es beim Verkauf von IGeL verbindliche Regeln gibt, an die sich Ärzt:innen halten müssen. Der vzbv fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, das Patientenrechtegesetz zügig zu überarbeiten und die Patientenrechte deutlich zu stärken.
„Selbstzahlerleistungen bringen vor allem Geld ins Portemonnaie der Ärzt:innen und nicht unbedingt einen Nutzen für Patient:innen. Ein gutes Beispiel ist die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung – eine der am häufigsten verkauften IGeL. Und das obwohl sie keinen belegten Nutzen hat. Ärzt:innen nutzen hier die Sorgen ihrer Patient:innen aus, um zusätzliche Leistungen zu verkaufen“, so Michaela Schröder, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Laut einer repräsentativen forsa-Umfrage im Auftrag des vzbv gaben 43 Prozent der gesetzlich (mit)versicherten Verbraucher:innen an, dass sie in den vergangenen 12 Monaten mindestens eine Selbstzahlerleistung in Anspruch genommen haben. Davon hat gut die Hälfte (51 Prozent) über
50 Euro und bis zu 250 Euro Euro für IGeL ausgegeben. Zehn Prozent gaben in den letzten 12 Monaten sogar mehr als 500 Euro für IGeL aus. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) der Selbstzahler:innen wusste nicht, dass es verbindliche Regeln gibt, an die sich Ärzt:innen beim Verkauf von IGeL-Leistungen halten müssen. Ärzt:innen müssen aber zum Beispiel über fehlende Wirksamkeitsbelege und Risiken der Leistung aufklären. Sie müssen auch auf alternative Leistungen hinweisen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Den vzbv und die Verbraucherzentralen der Länder erreichen seit Jahren immer wieder Anfragen und Beschwerden zu IGeL. „Verbraucher:innen berichten, dass die Selbstzahlerleistung positiver als die Kassenleistung dargestellt wird oder dass ihre Behandlung gar vom Kauf einer IGeL abhängig gemacht wird“, sagt Schröder. „Das darf nicht sein. Verbraucher:innen müssen sich informiert für oder gegen eine IGeL entscheiden können. Dafür braucht es standardisierte Informationsblätter zu Wirksamkeit, Risiken und potenziellen Nutzen der Leistung, die Ärzt:innen verpflichtend aushändigen müssen.“
Methode: Repräsentative Telefonbefragung (30. April bis 6. Mai 2024) von forsa im Auftrag des vzbv. Basis: 1.002 Personen ab 18 Jahren, die in der gesetzlichen Krankenkasse (mit-)versichert sind. Statistische Fehlertoleranz: max. ± 3 Prozentpunkte in der Gesamtstichprobe.
Hintergrund: Das Patientenrechtegesetz trat am 26. Februar 2013 in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit, Karl Lauterbach, hatte noch für diese Legislaturperiode eine Überarbeitung des Gesetzes angekündigt.
Der vzbv ist auf der diesjährigen re:publica (Motto: Who cares?) vertreten. Michaela Schröder, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik, hält am 28. Mai einen Lightning-Talk zu IGeL-Leistungen:
- Wenn die Praxis zur Kasse bittet: Wie viele “IGeL” sind gut für die Gesundheit?
- 28. Mai 2024 | 14:15 – 14:45 Uhr
- Lightning Box 1 | STATION Berlin (Luckenwalder Str. 4-6, 10963 Berlin)