Finanzaufsicht bei der BaFin stärken

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Beim Vertrieb von Finanzanlageprodukten müssen einheitliche Aufsichtsstandards gelten.

100 Tage

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1 Jahr

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Halbzeitbilanz

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Ende Juli hat das Bundefinanzministerium ein Eckpunktepapier für eine Aufsicht durch die BaFin über Finanzanlagenvermittler vorgelegt. Der vzbv begrüßt diese Eckpunkte als wichtiges Signal für eine bessere Aufsicht über den Finanzvertrieb.

1 Jahr zur Wahl

- Einige Kernforderungen wurden umgesetzt
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Beratung im Bundestag

Im Mai 2020 wurde gemäß Koalitionsvertrag der Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin im Bundestag diskutiert. Der Gesetzentwurf ist aus Verbraucherschutzperspektive zu begrüßen. Der Beschluss sollte am 17. Juni erfolgen, wurde aber auf Druck der Finanzvermittlerverbänden und einiger CDU-Abgeordneter verschoben. Bis heute ist offen, ob das Gesetz noch umgesetzt wird. Für Verbraucher wäre es ein herber Verlust, wenn die Aufsicht nicht endlicher verbessert würde.

Gesamtbilanz

- Keine der Kernforderungen wurde umgesetzt
Begonnen
Beratung im Bundestag

Im Mai 2020 wurde der Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin im Bundestag diskutiert. Der Gesetzentwurf ist aus Sicht des vzbv zu begrüßen. Der Beschluss sollte am 17. Juni 2020 erfolgen, wurde aber auf Druck der CDU verschoben – bis heute. Wünschenswert wäre es, das Gesetz noch vor der Bundestagswahl zu beschließen.

Die Aufsicht über den Vertrieb von Finanzanlageprodukten ist uneinheitlich. Während Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleistungsinstitute von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden, unterliegen freie Finanzanlagenvermittler der Aufsicht der Industrie- und Handelskammern oder der Gewerbeämter.

„Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

Der vzbv tritt dafür ein, die Aufsicht über den Vertrieb von Finanzanlageprodukten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu bündeln. Das betrifft neben den freien Finanzanlagevermittlern auch die freien Versicherungsvermittler, soweit sie kapitalansparende Versicherungen vertreiben.

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