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Datum: 13.12.2024

DAZN-Urteil: Zu wenig Fair Play gegenüber Kund:innen

OLG München gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen den Sport-Streamingdienst statt

  • DAZN behielt sich das Recht vor, Abo-Preise zu erhöhen und das Programm zu ändern – ohne ausreichende Begründung in den AGB
  • vzbv hat erfolgreich gegen neun Vertragsklauseln geklagt
  • Urteil des OLG München verbessert Aussichten für parallel laufende Sammelklage des vzbv
Menschen sitzen auf einem Sofa vor einem Fernseher und schauen Fußball

Quelle: StockPhotoPro / adobestock.com

Die vom Streamingdienst DAZN Limited im Jahr 2022 verwendeten Nutzungsbedingungen für im Abonnement angebotene Sportpakete waren teilweise rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in zweiter Instanz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Verband hatte gegen mehrere Vertragsklauseln geklagt, die dem Unternehmen umfassende Rechte auf Preiserhöhungen und Bedingungsänderungen einräumten.

„Verbraucher:innen müssen Preiserhöhungen und Programmeinschränkungen in ihren Aboverträgen nachvollziehen können“, sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim vzbv. „Die Nutzungsbedingungen von DAZN waren derart schwammig formuliert, dass sie dem Unternehmen zu viel Spielraum für willkürliche Preis- und Vertragsänderungen boten. Der Streamingdienst muss sich fair gegenüber seinen Kund:innen verhalten.“ 

Preisänderungsklausel war zu unbestimmt

DAZN hatte sich in den strittigen Nutzungsbedingungen von 2022 vorbehalten, die Abonnement-Preise unter anderem an „sich verändernde Marktbedingungen“ oder „erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten“ anzupassen. Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zu unbestimmt sei und vom Unternehmen genutzt werden könne, Zusatzgewinne zu erzielen. Weder die Voraussetzungen noch der Umfang einer Preiserhöhung seien näher geregelt. Abonnenten hätten daher keine realistische Chance, die Berechtigung einer Preiserhöhung anhand der Klausel zu überprüfen. Außerdem kritisierten die Richter die Einseitigkeit der Regelung: Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht zur Preissenkung gegenüber.

Sportprogramm ohne Gewähr

Als rechtswidrig wertete das Gericht auch mehrere Klauseln, in denen sich das Unternehmen vorbehielt, das vertraglich vereinbarte Sportpaket jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. Die Gestaltung und Verfügbarkeit der Sportübertragungen könne „mit der Zeit variieren“, die Inhalte unterlägen „gewöhnlich gewissen Beschränkungen“, so stand es in den Nutzungsbedingungen. Das ermögliche es dem Unternehmen, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Quantität des erworbenen Abonnementpakets zu ändern, monierten die Richter. Ein derart umfassender Leistungsvorbehalt sei für Abonnenten nicht zumutbar.

Auf das Gleiche lief eine Klausel hinaus, die den Streamingdienst dazu berechtigte, „sämtliche über den DAZN Service bereitgestellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind.“ Die Voraussetzungen für eine Änderung oder Entfernung von Programminhalten seien in keiner Weise konkretisiert, so das Gericht. Was für den einzelnen Nutzer zumutbar ist oder nicht, sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht objektivierbar. Das Unternehmen erhalte durch die Klausel gewissermaßen einen Freibrief für einseitige Vertragsänderungen.

vzbv-Klage in vollem Umfang stattgegeben

Das OLG München gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt und erklärte insgesamt neun Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit bestätige das Gericht das Urteil des Landgerichts Münchens aus erster Instanz. Zu drei weiteren Klauseln hatte DAZN bereits während des Verfahrens eine Unterlassungserklärung abgegen. Das Unternehmen hat die Nutzungsbedingungen inzwischen geändert.

Urteil des OLG München vom 11.10.2024 Az. 39 U 2482/23 e - nicht rechtskräftig. Das OLG München ließ eine Revision nicht zu. Dagegen hat DAZN eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht (I ZR 211/24).

Sammelklage gegen DAZN

Parallel läuft eine Sammelklage des vzbv gegen DAZN weiter: Wegen aus Sicht des vzbv unzulässiger Preiserhöhungen für Bestandskund:innen in den Jahren 2021 und 2022 hat der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm  Klage eingereicht. Ziel ist, dass Kund:innen zu viel gezahltes Geld zurückerhalten können. Weitere Informationen zu der Sammelklage gibt es unter https://www.sammelklagen.de/verfahren/dazn. Dort können sich Betroffene für einen News-Alert anmelden, um per Mail über das Verfahren auf dem Laufenden zu bleiben. Dadurch erfahren sie unter anderem, ab wann sie sich der DAZN-Sammelklage anschließen können. Das DAZN-Urteil des OLG München ist Rückenwind für die Sammelklage des vzbv.

Datum der Urteilsverkündung: 11.10.2024
Aktenzeichen: 39 U 2482/23 e - nicht rechtskräftig
Gericht: Oberlandesgericht München

Vorangegangene Urteile:

Klage des vzbv gegen DAZN erfolgreich

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Urteil des OLG München vom 11.10.2024 Az. 39 U 2482/23 e - nicht rechtskräftig

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