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Datum: 10.10.2024

Meta darf Nutzerdaten von Facebook, Instagram und Co. nur nach Abfrage zusammenführen

Statement von vzbv-Geschäftsbereichsleiterin Jutta Gurkmann zum Ende des Bundeskartellamt-Verfahrens, an dem der vzbv beteiligt war

Portrait von Jutta Gurkmann im Inneren des vzbv-Gebäudes

Quelle: Gert Baumbach - vzbv

Ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit ist beendet: Meta hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt zu Nachbesserungen und strengeren Regeln für das Zusammenführen von Daten verpflichtet. Im Jahr 2019 hatte das Bundeskartellamt dem Facebook-Konzern (jetzt Meta) die Zusammenführung von persönlichen Informationen der Nutzer:innen aus verschiedenen Quellen wie Facebook, WhatsApp und Instagram untersagt. Das wollte Meta zunächst nicht akzeptieren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war an dem Gerichtsverfahren zwischen Bundeskartellamt und Meta beteiligt. Jutta Gurkmann, Leiterin des Geschäftsbereichs Verbraucherpolitik des vzbv, kommentiert:

„Facebook, Instagram und WhatsApp sind millionenfach genutzte Plattformen unter dem Dach des Meta-Konzerns. Meta darf die Nutzerdaten seiner verschiedenen Angebote nicht ungefragt zusammenführen und für Werbezwecke monetarisieren. Verbraucher:innen müssen selbst über die Verwendung ihrer Daten entscheiden können. Deshalb ist das erfolgreiche Ende des Bundeskartellamt-Verfahrens auch ein Erfolg für den Verbraucherschutz. Konzerne wie Meta dürfen ihre Marktmacht nicht ausnutzen zum ungebremsten Datensammeln. Dies geht zu Lasten der Nutzer:innen. Deshalb hat sich der vzbv von Anfang an aktiv in das Verfahren der Wettbewerbshüter eingebracht. Wie das Unternehmen die nun versprochenen Verbesserungen umsetzt, wird auch der vzbv im Blick behalten.“

Hintergrund

Das Bundeskartellamt hatte Meta (damals noch Facebook) im Frühjahr 2019 durch eine Verfügung im Wesentlichen untersagt, die Nutzung des sozialen Netzwerks vertraglich davon abhängig zu machen, dass es für seine Zwecke jegliche Arten von Nutzerdaten aus Drittquellen (wie WhatsApp, Instagram, Social Plugins, Business-Analysetools) erfassen und mit bereits vorhandenen Daten verknüpfen darf. Extra Einwilligungen der Verbraucher:innen wollte Facebook dafür nämlich nicht einholen. Mit diesem Ansatz betrat die Behörde Neuland. Vorausgegangen war ein fast dreijähriges Anhörungsverfahren.

Gegen die Untersagung wehrte sich Meta vor dem OLG Düsseldorf. Das OLG legte dem EuGH verschiedene Kompetenz- und DSGVO-Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat diese mit seinem Urteil vom 4. Juli 2023 verbindlich beantwortet. So dürfen mitgliedstaatliche Kartellbehörden einschreiten, wenn Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Geht es dabei um Datenschutzverstöße, müssen sie sich aber mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsaufsicht abstimmen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Im Fall von Meta ist das die irische Data Protection Commissioner (DPC). Für die Verarbeitung von Verbraucherdaten bestätigte der EuGH eine sehr strenge, verbraucherfreundliche Auslegung des europäischen Datenschutzrechtes, die erheblich von Metas bisheriger Praxis abweichen dürfte.

Bereits mit Beschluss vom 23. Juni 2020 lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) Metas Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Damit hätte die Behörde die Verfügung sofort durchsetzen können. Nach Verhandlungen hat sich Meta nun unter anderem zu besseren Wahlmöglichkeiten seiner Nutzer:innen über die Verknüpfung und Nutzung ihrer Daten verpflichtet.

Der vzbv hat seit dem Jahr 2009 etliche eigene Unterlassungsverfahren gegen Facebook und andere Teile des Meta-Konzerns eingeleitet und oft auch erfolgreich vor Gericht durchgefochten. Der vzbv ist an dem Verfahren des Bundeskartellamts als formell Beigeladener beteiligt und setzte sich mit eigenen Anträgen und Stellungnahmen für Verbraucher:innen ein.

Neben dem Kartell- und Datenschutzrecht gibt es inzwischen mit dem Digital Markets Act (DMA) weitere neue Regelungen zur Eindämmung von „Gatekeepern“ wie Meta.

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