Datum: 12.12.2019

Irreführende Öko-Werbung für Bambusbecher

vzbv mahnt Anbieter von Geschirr aus Bambus erfolgreich ab

Mehrweg Bambusbecher

Quelle: Allasimacheva - AdobeStock

  • Beanstandete Bambus-Becher dürfen in Onlineshops nicht mehr als „100 % kompostierbar“, „biologisch abbaubar“ oder „ökologisch abbaubar“ beworben werden.
  • Häufig fehlte der Warnhinweis, dass die Bambus-Produkte nicht für die Mikrowelle geeignet sind.
  • Landgericht München verbietet Amazon-Werbung für Bambusbecher.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ein Dutzend Onlineshops wegen irreführender Werbung für Becher und anderes Geschirr aus Bambus abgemahnt. Die Produkte wurden mit Aussagen wie „100% biologisch abbaubar“ oder „kompostierbar“ als besonders umweltfreundlich beworben. Zehn der abgemahnten Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Amazon wurde vom Landgericht München zur Unterlassung der irreführenden Werbung verurteilt.

„Bambusbecher enthalten Klebstoffe, die im Kompost nicht abgebaut werden können und auch nicht mithilfe von Lösungsmitteln von den Bambusfasern getrennt werden können“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Aussagen wie „biologisch abbaubar“ können daher bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine falsche Vorstellung über die Umweltfreundlichkeit der Produkte wecken.“

Bambusbecher sind nicht kompostierbar

In den Online-Shops wurden Bambusbecher dennoch als vermeintlich umweltfreundliche und nachhaltige Alternative zu Einwegbechern gepriesen. Je nach Shop war das Geschirr „100% biologisch abbaubar“, „kompostierbar“, „ökologisch abbaubar“ oder „recycelbar“. „Hat man genug von ihnen, entsorgt man sie mit dem Bio-Müll“, hieß es auf einer Shop-Seite. Tatsächlich sind die im Geschirr enthaltenen Melaminharze sehr beständig und weder biologisch abbaubar noch recycelbar. Sie gehören nach Auffassung des vzbv auf keinen Fall in den Biomüll oder auf den Komposthaufen.

Nicht für die Mikrowelle geeignet

Mehrere Onlineshops verschwiegen zudem, dass die beworbenen Bambusprodukte nicht für die Zubereitung von Speisen und Getränken in der Mikrowelle geeignet sind. Erst vor kurzem hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) davor gewarnt, dass Melamin und Formaldehyd in gesundheitsbedenklichen Mengen in Lebensmittel übergehen können, wenn die Becher zu stark erhitzt oder in der Mikrowelle verwendet werden.

Nicht einmal in Produktbeschreibungen für Kinder-Geschirr gab es eine entsprechende Information. „Allein schon wegen der Gesundheitsgefahren ist ein Warnhinweis für Verbraucher zwingend erforderlich“, sagt Susanne Einsiedler.

Abmahnaktion erfolgreich

Die Abmahnaktion des Verbraucherzentrale Bundesverbands hatte Erfolg. Zehn der zwölf abgemahnten Unternehmen haben die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben und die strittige Werbung geändert. Gegen Amazon hat der vzbv ein Urteil des Landgerichts München I erwirkt (Az. 17 HK 0 6043/19). Danach darf Amazon einen beworbenen Bambusbecher nicht mehr als „biologisch abbaubar“ bezeichnen. In einem weiteren Fall wird eine Klage geprüft.

Verbraucher vor potenziellen Gesundheitsschäden schützen

Bambusgeschirr wird immer wieder irreführend beworben. Es kann ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher darstellen, selbst wenn es nicht in der Mikrowelle erhitzt wird. Seit Jahren stößt die Lebensmittelüberwachung immer wieder auf Bambus-Geschirr, das nicht für den Kontakt mit heißen Getränken geeignet ist, aber ausdrücklich als Kaffeebecher verkauft wird. Bei Kontakt mit heißen Getränken gehen zum Teil hohe Mengen an Schadstoffen aus dem Becher auf das Getränk über. Die Lebensmittelüberwachung schafft es nicht, alle gesundheitsschädlichen Produkte zurückzurufen. Deshalb fordert der vzbv die Bundesregierung auf, dringend ein Verbot für Kaffeebecher aus Bambus-Kunststoffgemischen zu erlassen.

 

Urteil des Landgerichts München I vom 02.07.2019 (Az. 17 HK 0 6043/19)

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Urteil des Landgerichts München I vom 02.07.2019 (Az. 17 HK 0 6043/19)

Urteil des Landgerichts München I vom 02.07.2019 (Az. 17 HK 0 6043/19)

Urteil des Landgerichts München I vom 02.07.2019 (Az. 17 HK 0 6043/19)

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