Die immer weiter steigenden Eigenanteile müssen zeitnah gesenkt und dauerhaft gedeckelt werden.
100 Tage
1 Jahr
Halbzeitbilanz
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Der Bundestag hat das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) am 26. Mai 2023 beschlossen, am 01. Juli ist es in Kraft getreten.
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Das Gesetz sieht neben einer Beitragsmehrbelastung der Versicherten eine Verbesserung der gesetzlichen Leistungen für Pflegebedürftige vor, durch Anhebung des Pflegegeldes, Dynamisierung aller Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung (SPV), Entlastungen bei den Eigenanteilen für Heimbewohner und die Zusammenlegung des Jahresbetrags für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
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Das beschlossene Gesetz bleibt deutlich hinter dem Handlungsbedarf und den Versprechen aus dem Koalitionsvertrag zurück. Die Verbesserungen bei den Leistungen kommen zu spät und fallen gemessen an der Inflation erheblich zu gering aus. Die Eigenanteile werden nicht substantiell und nachhaltig gesenkt. Außerdem wurden nicht wie angekündigt die Ausbildungsumlage und Behandlungspflege für Heimbewohner:innen herausgenommen. Die Sozialen Pflegeversicherung wurde nicht durch Kompensation der versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln entlastet.
1 Jahr zur Wahl
- Der Bundestag hat das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) am 26. Mai 2023 beschlossen, am 01. Juli ist es in Kraft getreten. Eine „große Pflegereform“ steht aber aus.
- Das Gesetz sieht neben einer Beitragsmehrbelastung der Versicherten eine Verbesserung der gesetzlichen Leistungen für Pflegebedürftige vor, durch Anhebung des Pflegegeldes, Dynamisierung aller Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bis 2028, Entlastungen bei den Eigenanteilen für Heimbewohner und die Zusammenlegung des Jahresbetrags für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
- Das beschlossene Gesetz blieb deutlich hinter dem Handlungsbedarf und den Versprechen aus dem Koalitionsvertrag zurück. Die Verbesserungen bei den Leistungen kamen zu spät und fielen gemessen an der Inflation erheblich zu gering aus. Die Eigenanteile wurden nicht substantiell und nachhaltig gesenkt. Die Ausbildungsumlage und die Behandlungspflege belasten anders als versprochen weiterhin die Heimbewohner:innen beziehungsweise die Beitragszahlenden. Die Soziale Pflegeversicherung (SPV) und damit die Pflegebedürftigen wurden nicht durch Kompensation der versicherungsfremden Leistungen aus dem Bundeshaushalt entlastet. Im Gegenteil, im Zuge der geplanten Haushaltssanierung wurde der jährliche Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung für 2024 komplett gestrichen.
- Durch das PUEG wurde das Bundesgesundheitsministerium dazu verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 „Empfehlungen für eine stabile und dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung“ vorzulegen. Am 03. Juli 2024 wurde der Bericht der Bundesregierung zur „zukunftssicheren Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung“ vom Bundeskabinett gebilligt. Der Bericht enthält keine Handlungsempfehlung, sondern soll als Entscheidungshilfe dienen: Es werden vier verschiedene Optionen von Teil- sowie Vollleistungssystemen durchgespielt – von der Beibehaltung des Status quo mit Teilleistungsversicherung und ergänzender privater Vorsorge bis hin zu einem Vollversicherungssystem im Umlageverfahren. Im Herbst 2024 möchte die Bundesregierung in eigenen Worten eine „große Pflegereform“ vorlegen.
Die Pflege muss bezahlbar bleiben beziehungsweise wieder bezahlbar werden. Die Verbraucher:innen dürfen mit den finanziellen Belastungen im Alter nicht allein gelassen werden. Die Zahl der Pflegebedürftigen, die auf die Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, darf nicht weiter steigern.
„Wir werden in der stationären Pflege die Eigenanteile begrenzen und planbar machen. Die zum 1. Januar 2022 in Kraft tretende Regelung zu prozentualen Zuschüssen zu den Eigenanteilen werden wir beobachten und prüfen, wie der Eigenanteil weiter abgesenkt werden kann. Die Ausbildungskostenumlage wer-den wir aus den Eigenanteilen herausnehmen und versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und die pandemiebedingten Zusatzkosten aus Steuermitteln finanzieren, sowie die Behandlungspflege in der stationären Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen und pauschal ausgleichen.“
- Substantielle Begrenzung des Gesamteigenanteils in der stationären Pflege
- Abschaffung der Ausbildungsumlage
- Übernahme der Investitionskosten durch Bundesländer
- Übernahme der medizinischen Behandlungspflege durch die Gesetzliche Krankenversicherung
- Erhöhung des Steuerzuschusses zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen
- Regelgebundene jährliche Dynamisierung der Leistungssätze der SPV entsprechend Bruttolohnentwicklung und Preissteigerung
- Rücknahme der Regelung, wonach Leistungsanpassungen bis 2025 ausgesetzt werden