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Datum: 31.05.2023

Warnung: Werbeschreiben der 1N Telecom

Vom Anbieter versendete Werbebriefe irritierten Verbraucher:innen

  • Verbraucher:innen berichten von ungewollten Telekommunikationsverträgen.
  • vzbv und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben den Anbieter verklagt.
  • Betroffene können sich an die Verbraucherzentralen wenden.
Eine Person sitzt an einem Tisch vor einem Laptop und hält einen Brief hoch.

Quelle: contrastwerkstatt - fotolia.com

Die 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf irritierte zahlreiche Verbraucher:innen mit Werbepost. Aufgrund der Namensähnlichkeit zur Deutschen Telekom nahmen Verbraucher:innen teils an, es handele sich lediglich um eine Änderung des laufenden Vertrags, sodass sie das beiliegende Dokument unterschrieben. Anschließende Widerrufe wurden vom 1N Telecom teilweise ignoriert. Für vorzeitige Kündigungen der Verbraucher:innen forderte der Anbieter seit April 2022 Schadensersatz.

Im Jahr 2022 sind bei den Verbraucherzentralen bereits mehr als 2.000 Beschwerden zum Anbieter 1N Telecom eingegangen. Dabei betrafen die Beschwerden hauptsächlich Vertragsangelegenheiten. Verbraucher:innen bestreiten etwa, willentlich einen Vertrag mit dem Unternehmen geschlossen zu haben. Auch im Jahr 2023 schickte das Unternehmen Werbebriefe an Verbraucher:innen, u. a. in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Bayern.

Verbraucher:innen sollten sehr genau prüfen, ob Schreiben wirklich von ihrem aktuellen Anbieter stammen. Auf Werbepost der 1N Telecom muss niemand reagieren, auch wenn sie aussieht wie ein Schreiben des bisherigen Anbieters oder ein offizieller Vertrag. Verbraucher:innen sollten sich die Zeit nehmen, Angebote in Ruhe zu prüfen und im Zweifel beim aktuellen Anbieter nachfragen.

Klage von vzbv und VZ Baden-Württemberg

Der vzbv und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben die 1N Telecom aufgrund diverser Rechtsverstöße verklagt. Dabei wurde vor Gericht erwirkt, dass 1N Telecom bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden darf. Das beinhaltet Klauseln dazu, dass Kund:innen ihre bisherige Rufnummer zur 1N Telecom übertragen müssen oder dass der Anbieter den Vertrag kündigen darf, sobald Kund:innen mit mehr als dem doppelten Monatsbetrag im Rückstand sind. Außerdem muss 1N Telecom eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben und muss auch in der Widerrufsbelehrung auf eine E-Mail-Adresse verweisen, unter der das Unternehmen erreichbar ist.

Verbraucherzentralen helfen weiter

Verbraucher:innen, die Hilfe in ihrem individuellen Fall benötigen, sollten die Beratungsangebote der Verbraucherzentralen nutzen.
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.de/beratung  

Beschwerden können sie über das Beschwerdeportal der Verbraucherzentralen abgeben: Beschwerdeportal

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Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

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