- Neues EU-Zahlungsrecht verbessert Verbraucherschutz, Umsetzung lässt aber Lücken.
- Verträge für Girokonten, Karten und andere Zahlverfahren können weiter völlig willkürlich durch Anbieter geändert werden.
- Riskante Schutzlücke bei den neu regulierten Zahlungsauslösediensten.
Noch in dieser Legislaturperiode muss das Gesetz zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II in deutsches Recht beschlossen werden. Am 23. März 2017 debattiert der Deutsche Bundestag in erster Lesung über das Gesetz. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, den Haftungsschutz für Verbraucher zu verbessern und Betrug gesetzlich vorzubeugen. Außerdem dürften Anbieter Verträge für Girokonten und digitale Zahlverfahren nicht willkürlich ändern können. Das Umsetzungsgesetz muss spätestens am 13. Januar 2018 in Kraft treten.
„Der vzbv sieht in der Novelle des EU-Zahlungsrechts eine Chance, Verbraucherschutz beim Bezahlen zu verbessern“, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. „Doch es gibt noch einige Lücken, die die deutsche Gesetzgebung dringend schließen muss.“
Verträge müssen Bestand haben
Erkenntnisse des vzbv zeigten, dass Anbieter Kontoverträge für Giro- und Kartenkonten oftmals komplett umstellen, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher dem ausdrücklich zustimmen müssen. Kunden könnten sich demnach nicht auf ein abgeschlossenes Kontomodell verlassen. „Wenn Verbraucher mit ihrem Konto nicht mehr zufrieden sind, beispielsweise wegen Preiserhöhungen, können sie auch weiterhin mit dem Wechsel zu einem anderen Anbieter kontern“, so Pauli. Der Wechsel sei aber sinnlos, wenn Verbraucher sich nicht dauerhaft auf grundsätzliche Eigenschaften und Preisstrukturen ihrer Konten verlassen könnten.
Der vzbv fordert, Vertragsanpassungen nur bei wesentlichen Änderungen im Zahlungsverkehr allgemein zuzulassen. Wenn sich die Institute in den Geschäftsbedingungen weitere Anpassungsmöglichkeiten vorbehalten wollen, so sollen diese klar und transparent benannt werden müssen. Grundsätzliche Änderungen am Vertrag sollen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden möglich sein.
Schutz vor Betrug und Abzocke verbessern
Die Novelle der Zahlungsdiensterichtlinie verbessert den Haftungsschutz für Verbraucher, insbesondere wenn es zu unbefugten oder fehlerhaften Buchungen kommt. „Den verbesserten Haftungsschutz begrüßt der vzbv. Aber es bleibt eine Schutzlücke bei Sofortzahlungsauslösediensten bestehen, die der Gesetzgeber unbedingt schließen muss“, sagt Pauli. Denn künftig würden Dienste ausdrücklich zugelassen, die Zahlungen nur auslösen, aber nicht abwickeln. Dabei griffen diese auf Konten von Verbrauchern zu. Verbraucher müssten hierfür gegenüber den Diensten ihre PIN und TAN angeben. „Wir machen uns große Sorgen, dass Fälschungen solcher Dienste am Markt auftauchen und Verbraucher hierauf hereinfallen“, so Pauli. In diesen Fällen versagten die vorgesehenen rechtlichen Schutzmechanismen. Verbraucher würden dann auf dem Schaden einer unbefugten Abbuchung sitzen bleiben.
Der vzbv fordert die Klarstellung im Gesetz, dass Verbraucher, die gutgläubig ihre Kontozugangsdaten auf diese Weise einem gefälschten Dienst weitergeben, nicht aus dem sonst vorgesehenen Haftungsschutz gegen unbefugte Abbuchungen herausfallen.
Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode
Der Deutsche Bundestag soll bis zum 2. Juni 2017 das Umsetzungsgesetz beraten und beschließen. Inkrafttreten muss das Gesetz spätestens zum 13. Januar 2018.
Zeitgleich berät das Europäische Parlament über begleitende Rechtsvorgaben zu Sicherheitsstandards im Zahlungsverkehr, die von der Europäischen Bankenaufsicht gestaltet werden.