- Evaluation des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken zeigt mit 25.000 Beschwerdefällen pro Jahr Handlungsbedarf bei ungewünschten Werbeanrufen.
-
Telefonwerbung ist seit 2009 verboten, dabei geschlossene Verträge aber gültig.
-
vzbv fordert konsequentes gesetzliches Handeln bei unerlaubter Telefonwerbung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Schlussbericht zur Bewertung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht. Die darin enthaltenen Zahlen belegen den Handlungsbedarf bei unerlaubter Telefonwerbung.
Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers sind seit 2009 verboten. Die bei solchen Telefonaten mündlich geschlossenen Verträge sind aber trotzdem in den meisten Fällen gültig. Lediglich bei Telefonwerbung für Gewinnspieldienste ist dies seit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus dem Jahr 2013 anders. Hier ist der Verbraucher nur vertraglich gebunden, wenn die Vereinbarung in Textform geschlossen wurde.
Verbotene Telefonanrufe sind nach wie vor häufig
Der nun vorgelegte Bericht nennt neue Zahlen. Mit etwa 25.000 Beschwerdefällen pro Jahr sind ungewünschte Werbeanrufe demnach immer noch ein häufiges Ärgernis. Der Anteil der Gewinnspielwerbung ging dabei seit 2013 zurück. Stattdessen werden nun vermehrt Energieversorgungs- und Telekommunikationsleistungen sowie Versicherungen, Finanzprodukte und Zeitschriftenabonnements auf diesem Wege vertrieben. Nach einer Umfrage der Verbraucherzentralen haben 97,8% aller Verbraucher bereits Werbeanrufe erhalten. Hiervon gaben 79% an, nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt zu haben.
„Es ist nach wie vor ein großes Problem, dass Verbraucher durch unerwünschte Telefonwerbung belästigt werden. Dies zeigt auch die Evaluation des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Verbrauchern werden auf diesem Wege immer noch Verträge untergeschoben. Das muss endlich unterbunden werden. Unseriöses Vorgehen darf sich nicht lohnen.“ sagt Heike Schulze, Referentin für Recht und Handel beim vzbv.
Der vzbv setzt sich auf Grundlage der anhaltend hohen Zahlen weiterhin dafür ein, dass der Verbraucher generell beim Einsatz verbotener Telefonwerbung nur vertraglich gebunden ist, wenn eine Vereinbarung in Textform vorliegt. Nur bei Entzug des wirtschaftlichen Anreizes kann, nach Einschätzung des vzbv, mit einem Rückgang lästiger Werbeanrufe gerechnet werden.