Datum: 18.05.2021

Zur Zulässigkeit der „engen Bestpreisklauseln“ von Booking.com

Beschluss des BGH vom 18.05.2021 (KVR 54/20)

Die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. „engen Bestpreisklauseln“ sind nicht mit dem Kartellrecht vereinbar.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Hotelbuchungsportal „booking.com“ ermöglicht den Kunden direkt über die eigene Seite die Buchung von Hotels. Für diese Leistung erhält das Portal eine Provision von den Hotelbetreibern. Ab Juli 2015 sahen die AGB von „booking.com“ dabei eine sogenannte „enge Bestpreisklausel“ vor. Danach durften die Hotels die Zimmer auf ihren eigenen Websites nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten. Die Hotelbetreiber konnten jedoch auf anderen Online-Buchungsportalen oder „offline“ ihre Zimmer günstiger anbieten, solange dies nicht online veröffentlicht würde. Das Bundeskartellamt hatte Ende 2015 festgestellt, die Klausel sei unzulässig und ihre Nutzung ab Anfang 2016 untersagt. Das OLG Düsseldorf hatte die Verfügung des Bundeskartellamts wieder aufgehoben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf nunmehr aufgehoben und der Beschwerde des Bundeskartellamts stattgegeben. Die enge Bestpreisklausel als nicht notwendige Nebenabrede zur Portaldienstleistung beschränke den Wettbewerb in unzulässiger Weise. Durch die Beschränkung, ihre Zimmer auf ihren eigenen Seiten nicht zu günstigeren Konditionen anbieten zu dürfen, würden die Hotels dazu gezwungen, ihre Zimmer so anzubieten, als wären sie mit den Provisionskosten des plattformgebundenen Vertriebs belastet. Diesen fiktiven Mehrpreis wären die Hotels dann gezwungen an die Verbraucher weiterzugeben. Die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV seien ebenfalls nicht erfüllt. Demnach sei die enge Bestpreisklausel unzulässig.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 18.05.2021
Aktenzeichen: KVR 54/20
Gericht: BGH

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