Datum: 27.06.2024

Zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Urteil des BGH vom 27.06.2024 (I ZR 98/23)

Die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ ist nur dann zulässig, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine Organisation zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Das beklagte Unternehmen wirbt in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert  [das Unternehmen] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess für die Produkte des Unternehmens läuft indes nicht CO2-neutral ab. Das Unternehmen unterstützt lediglich über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte. Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend, da sie den Eindruck erwecke, der Herstellungsprozess selbst laufe klimaneutral ab. Die Werbeaussage müsse zumindest dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt das beklagte Unternehmen daher auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Die darauffolgende Berufung der Klägerin bleibt ebenfalls erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Revision hat Erfolg. Der Senat verurteilt die Beklagte zur Unterlassung der betreffenden Werbung. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Werbung in der Tat irreführend. Der Begriff „klimaneutral“ könne von den Leser:innen der Fachzeitschrift – nicht anders als von Verbraucher:innen – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden. Hierbei sei zu beachten, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine besonders hohe Irreführungsgefahr und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise bestehe. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff enthalte, müsse deshalb bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei.  

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 27.06.2024
Aktenzeichen: I ZR 98/23
Gericht: BGH

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