Ist eine bestimmte Beschaffenheit eines Oldtimers vertraglich zugesagt, liegt bei einem Abweichen von dieser Beschaffenheit ein Sachmangel vor. Der Gebrauchtwagenverkäufer kann sich dann nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger kauft im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Preis von 25.000 Euro einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform heißt es unter anderem: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ Im Mai 2021 beanstandet der Kläger, die Klimaanlage sei defekt. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückweist, lässt dieser die Klimaanlage durch eine Erneuerung des Kompressors instand setzen, wodurch ihm Kosten in Höhe von rund 1.750 Euro entstehen. Er verlangt von dem Beklagten den Ersatz dieser Reparaturkosten. Die Klage hat in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Revision ist erfolgreich. Der Beklagte könne sich hier nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. In den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit sei ein daneben vereinbarter Sachmangelhaftungsausschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten soll. Auch das hohe Alter des Fahrzeugs, oder der Umstand, dass das betreffende Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliege, rechtfertige nicht die Annahme, dass eine vereinbarte Beschaffenheit einem daneben vereinbarten allgemeinen Haftungsausschluss unterliege.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 10.04.2024
Aktenzeichen: VIII ZR 161/23
Gericht: BGH