Instagram-Influencer sind dazu verpflichtet, Werbeposts in einer solchen Weise zu kennzeichnen, dass sich bereits auf den ersten Blick und nicht erst nach genauerer Betrachtung ergibt, dass es sich um Werbung handelt.
Der Entscheidung des Bundesgerichthofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist Influencerin und präsentiert in sozialen Medien in privater Aufmachung zu erwerbende Waren mit Bildern und Beschreibungen. Der Kläger, Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dessen Mitglieder eine Vielzahl von Frauen- und Jugendzeitschriften veröffentlichten, in denen Produkte wie Mode und Kosmetik beworben werden, klagte gegen sie auf Unterlassung. Die Influencerin hatte ein Foto von sich mit einer aufwendigen Frisur gepostet und dabei einen Aachener Haarsalon beworben. Durch Klicken auf das Foto konnte man auf die Seite des Salons gelangen. Mittig im Fließtext der Bildbeschreibung war das Wort „Werbung“ eingeschoben. Die Vorinstanzen hatten der Klage des Verbands stattgegeben. Dagegen ging die Beklagte in die Revision.
Der Bundesgerichtshof hält die Revision der Beklagten für unbegründet. Es reiche nicht aus, dass sich die Werbeeigenschaft des Posts bei genauerer Betrachtung ergebe. Vielmehr müsse bereits auf den ersten Blick für einen durchschnittlichen Nutzer ersichtlich sein, dass es sich bei dem betreffenden Post um Werbung handle. Es sei unzulässig, dass sich Influencer-Werbung einer kritischen Betrachtung durch die Nutzer durch mangelnde Kennzeichnung entzögen, indem sie den Eindruck privater Postings erwecken.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 13.01.2022
Aktenzeichen: I ZR 9/21
Gericht: BGH