Datum: 25.07.2024

Zur Kostentragung für Brustverkleinerungen bei Männern

Urteil des LSG Hessen vom 25.07.2024 (L 1 KR 193/22)

Leicht vergrößerten Brüsten bei Männern ist grundsätzlich kein Krankheitswert beizumessen. Die Kosten für eine Verkleinerungen sind daher nicht durch die gesetzliche Krankenkasse zu tragen.

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Dem Urteil des LSG Hessen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1971 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im März 2019 beantragt der Kläger bei der Beklagten eine beidseitige Brustverkleinerung und bruststraffende Maßnahmen. Er begründet seinen Antrag mit Einschränkungen im Alltag durch seine Brustdrüsenschwellung. Er leide unter Missempfindungen, Berührungsempfindlichkeit, Druckschmerz, Spannungsgefühle und ziehenden Schmerzen in Ruhe und in Bewegung. Zudem leide er unter psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der durch ihn wahrgenommenen Entstellung aufgrund seiner Brustgröße. Die von der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom April und Mai 2019 stellen eine nur leichtgradige Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen oder maligne Prozesse fest und verneinen die medizinische Notwendigkeit einer Operation. Darauf gestützt lehnt die Beklagte die Kostentragung ab. Dagegen erhebt der Kläger im Dezember 2019 Klage vor dem Sozialgericht und führt ein Sachverständigengutachten an, wonach eine Operation als einzig sinnvolle Behandlungsmaßnahme notwendig sei, da eine dauerhafte symptomatische Behandlung die Gefahr von Magenschleimhautveränderungen und einer Veränderung des Blutbildes beinhalte. Zudem liege eine leichte Entstellung vor. Das Sozialgericht weist die Klage im Juli 2022 mit der Begründung ab, dass eine Entstellung des Klägers für das Gericht nicht erkennbar sei und das Gericht von einer medizinischen Notwendigkeit eines operativen Eingriffs nicht überzeugt sei. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger im Wege der Berufung. 

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Operation könne nur bestehen, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, um ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Unter Krankheit sei ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der einer ärztlichen Behandlung bedürfe oder den Betroffenen arbeitsunfähig mache. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit käme ein Krankheitswert zu. Die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Schmerzen und das darauf gestützte von ihm angeführte Sachverständigengutachten seien zudem nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu den Angaben seiner Hausärztin stünden. Daneben seien nicht-operative Behandlungsvarianten etwa in Form einer Schmerztherapie nicht erschöpft. Eine Operation als Ultima Ratio sei daher unter Abwägung der Umstände des Falles vorliegend nicht zu rechtfertigen. Es ergebe sich daher keine Leistungspflicht der Krankenkasse. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 25.07.2024
Aktenzeichen: L 1 KR 193/22
Gericht: LSG Hessen

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