Datum: 16.02.2024

Zur korrekten Füllmengenangabe fertigverpackter Wurstwaren

Beschluss des OVG Münster vom 16.02.2024 (4 A 779/23)

Auch nicht-essbare Wursthüllen und Verschlussclips gehören zur Füllmenge fertigverpackter Wurstwaren

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OVG Münster liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nimmt der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwurst in nicht-essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit angegebener Nennfüllmenge von 130 Gramm sind im Mittel zwischen 127 und 128 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Die Behörde geht bei den Kontrollen davon aus, das Gewicht der essbaren Wursthüllen und Verschlussclips gehöre nicht zur Füllmenge der Fertigpackung. Daraufhin wird der Klägerin durch die Behörde untersagt, Fertigpackungen mit Wurstwaren in den Verkehr zu bringen, bei denen die nicht-essbaren Hüllen und Clips nicht austariert sind. Die dagegen erhobene Klage weist das Verwaltungsgericht in erster Instanz ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Berufung ist erfolgreich. Unter Füllmenge sei die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthalte. Eine Fertigpackung ist dabei eine Verpackung beliebiger Art, die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt und verschlossen wird, sodass die Menge des enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Hüllen und Clips gehandelt werden, seien Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes. Sie seien erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung (Fertigpackung) an die Verbraucher:innen abgegeben werden sollen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 16.02.2024
Aktenzeichen: 4 A 779/23
Gericht: OVG Münster

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