Datum: 02.04.2024

Zum Erstattungsanspruch gegen die Bank beim Betrug durch Dritte mittels virtueller Zahlungskarten

Urteil des LG Heilbronn vom 02.04.2024 (6 O 378/23)

Werden mithilfe betrügerisch erstellter virtueller Zahlungskarten – von etwa Apple-Pay – Zahlungen durch Dritte vorgenommen, kann ein Erstattungsanspruch gegen die Bank für diese Zahlungen bestehen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Heilbronn liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger – ein Bankkunde – macht gegen die beklagte Sparkasse einen Zahlungs- bzw. Rückbuchungsanspruch wegen Zahlungen mittels Apple-Pay bzw. der dafür genutzten digitalen SparkassenCard geltend. Unter Verwendung einer digitalen Sparkassenkarte und Apple-Pay werden in verschiedenen Geschäften in Hamburg zwischen dem 5. und 8. Dezember 2022 verschiedene Waren im Gesamtwert von über 13.000 Euro zulasten des Girokontos des Klägers gekauft. Der Kläger macht geltend, die digitale Sparkassenkarte sei ohne sein Wissen erstellt worden und habe sich nie in seiner Verfügungsgewalt befunden. Die Geschäftsvorgänge seien von Unbekannten vorgenommen und von ihm am 10. Dezember 2022 bemerkt und zwei Tage später der Bank gemeldet worden. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Erstattungsanspruch gegen die beklagte Sparkasse zu, da er die Zahlungen nicht autorisiert habe. Ihm sei nicht bekannt, eine Push-TAN-Nachricht zur Freischaltung der Karte bestätigt zu haben. Selbst wenn der Kläger aus Unaufmerksamkeit eine Bestätigung der Push-Benachrichtigung herbeigeführt hätte, sei sein Mitverschulden auf ein Mindestmaß begrenzt. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, die Zahlungen seien autorisiert worden oder der Kläger habe mindestens grob fahrlässig seine Pflichten im Rahmen des Online-Bankings verletzt. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Erstattung des Betrages in Höhe von 13.356,25 Euro durch die Beklagte.

Die Klage ist erfolgreich. Es bedürfe keiner weiteren Feststellungen zur Frage, ob der Kläger selbst die Freigabe der Sparkassencard mittels Push-TAN-Verfahren freigegeben habe. Selbst wenn man zugunsten der beklagten Bank davon ausginge, dass der Kläger die Freigabe von Apple-Pay für die SparkassenCard selbst durchgeführt habe, stellten sich die mittels Apple-Pay veranlassten Zahlungen als nicht autorisiert dar. Es liege zudem keine grobe Fahrlässigkeit seitens des Klägers vor, da der Kläger die Push-TAN für die Erstellung der Karte nicht etwa telefonisch oder sonstig grob fahrlässig weitergegeben, sondern lediglich mittels Wischens in der App freigegeben habe. Es sei vorliegend daneben zu beachten, dass der Kläger erst im Oktober 2022 auf Anraten der Bank vom ChipTAN auf das Push-TAN-Verfahren gewechselt habe und im Umgang mit diesem daher nicht vertraut gewesen sei. Zudem habe der Warnhinweis bei Freigabe der Karte zwar darauf hingewiesen, dass nach Freigabe sofort Zahlungen mit dieser möglich seien, nicht jedoch einen Hinweis darauf, zu überprüfen, ob die Erstellung einer solchen Karte überhaupt erwünscht sei. Dem Kläger stehe aufgrund der Umstände ein Erstattungsanspruch in voller Höhe zu.

 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 02.04.2024
Aktenzeichen: 6 O 378/23
Gericht: LG Heilbronn

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