Telematiktarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei denen die Höhe der Prämie von gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherungsnehmer:innen abhängen, können unter anderem dann unzulässig sein, wenn die Berechnung der Änderungen der Prämienhöhe intransparent ist.
Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist ein Verband zur Wahrung der Rechte von Versicherten. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung in einem der von ihr angebotenen Berufsunfähigkeitstarife setzt die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten „Vitality Programm“ voraus. Die Teilnehmenden des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere durch sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmenden in einen „Vitality Status“ eingestuft, der entweder die Stufe Bronze, Silber, Gold oder Platin haben kann. Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem die Klausel, dass bei ausbleibender termingerechter Information über das gesundheitsbewusste Verhalten – etwa aufgrund der Kündigung des Vitality Programms – der Vertrag so behandelt werde, als habe die versicherte Person sich nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten. Eine weitere Klausel sieht vor, dass der Nettobeitrag durch Erreichen eines höheren Vitality Status absinken und durch Herabfallen auf einen niedrigeren Vitality Status steigen könne. Der klagende Verband hält diese Klauseln aufgrund von Intransparenz und unangemessener Verbraucherbenachteiligung für unwirksam. Er begehrt mit der Klage, die gerichtliche Untersagung der weiteren Verwendung dieser Klauseln. Das Landgericht gibt der Klage in erster Instanz vollumfänglich statt. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Klauseln seien aufgrund von Intransparenz und unangemessener Verbraucherbenachteiligung unwirksam. Den Versicherungsnehmer:innen werde unter anderem nicht hinreichend verdeutlicht, nach welchen Maßstäben die Modifizierungen der Versicherungsprämie vorgenommen würden. Es sei zudem unangemessen benachteiligend, dass den Versicherungsnehmer:innen für jeden Fall des Ausbleibens der Mittelung über deren sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt werde, es habe kein solches Verhalten gegeben. Damit werde den Versicherungsnehmer:innen das Risiko für ein Ausbleiben der Übermittlung auch dann aufgebürdet, wenn sie dieses nicht zu vertreten haben. Die betreffenden Klauseln seien damit unzulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 12.06.2024
Aktenzeichen: IV ZR 437/22
Gericht: BGH