- voxenergie forderte Neukunden bereits bei der Auftragsbestätigung auf, den Mobilfunkvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten um weitere 24 Monate zu verlängern.
- vzbv sah darin den Versuch, die gesetzliche Beschränkung der Vertragsbindung von maximal 24 Monaten zu unterlaufen.
- LG Berlin: Unternehmen handelte rechtswidrig, da die Begrenzung der Vertragslaufzeit auch für Vertragsverlängerungen gilt.

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Das Landgericht Berlin hat der voxenergie GmbH untersagt, Kund:innen dazu aufzufordern, einen gerade erst abgeschlossenen Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate zu verlängern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, dass durch die Verlängerung die gesetzlich zulässige Vertragsbindung von höchstens 24 Monaten überschritten werde.
Voxenergie hatte mit einem Kunden am Telefon einen Mobilfunkvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und ihm anschließend die Auftragsbestätigung zugesandt. Auf dem beigefügten Formular sollte der Kunde das Unternehmen „am besten heute noch“ beauftragen, die Laufzeit des gerade abgeschlossenen Vertrags um weitere 24 Monate zu verlängern. Statt 24 Monate wäre er somit insgesamt 48 Monate lang an den Tarif gebunden – ohne die Möglichkeit zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Laufzeitlimit gilt auch für Vertragsverlängerungen
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Schreiben rechtswidrig war. Nach dem Gesetz dürfen Mobilfunkverträge und andere Verträge über regelmäßige Dienstleistungen und Warenlieferungen keine Vertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten vorsehen. Die strittige Verlängerungsvereinbarung führe dagegen zu einer längeren Vertragsbindung, nämlich für die Restlaufzeit des bestehenden Vertrags zuzüglich der 24 Monate Verlängerung. Verbraucher:innen würden dadurch spürbar in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt und möglicherweise längerfristig an wirtschaftlich nicht mehr konkurrenzfähige Verträge gebunden.
Die Richter stellten klar: Die gesetzliche Laufzeitbegrenzung gilt nicht nur für den Abschluss des Erstvertrags, sondern auch für eine Vertragsverlängerung. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Wettbewerb nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und hieraus folgende Kundenbindungen zu beeeinträchtigen. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso zwischen Erst- und Folgevertrag unterschieden werden solle. Damit schloss sich das Gericht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Berliner Kammergerichts (Az. 23 UKl 1/24) und des OLG Düsseldorf (Az. 20 U 71/21) an.
Irreführende Angaben zu den AGB
Das LG Berlin untersagte voxenergie außerdem die Verwendung einer Klausel, nach der für den Mobilfunkvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens gelten, die „bei Ihrem Kundenberater oder im Internet unter www.voxenergie.de erhältlich“ seien. Diese Formulierung sei irreführend. AGB könnten nur dann wirksam in den Vertrag eingebunden werden, wenn Verbraucher:innen deren Inhalt auf zumutbare Weise zur Kenntnis nehmen könnten. Das sei nicht der Fall, wenn lediglich auf den Kundenberater oder die allgemeine Webseite verwiesen werde.
Urteil des LG Berlin II vom 16.12.2024, Az. 52 O 195/23 – nicht rechtskräftig; voxenergie hat Berufung gegen das Urteil beim KG Berlin eingelegt (Az. 5 U 5/25).
Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2024
Aktenzeichen: 14-25 (100)
Gericht: Landgericht Berlin