Durch die folgenden Buttons können Sie direkt auf einen speziellen Bereich des Inhaltes springen
Datum: 25.03.2025

Voxenergie darf Mobilfunk-Kunden nicht mehr als 24 Monate binden

LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen vorzeitige Vertragsverlängerung mit überlanger Kundenbindung statt.

  • voxenergie forderte Neukunden bereits bei der Auftragsbestätigung auf, den Mobilfunkvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten um weitere 24 Monate zu verlängern. 
  • vzbv sah darin den Versuch, die gesetzliche Beschränkung der Vertragsbindung von maximal 24 Monaten zu unterlaufen.
  • LG Berlin: Unternehmen handelte rechtswidrig, da die Begrenzung der Vertragslaufzeit auch für Vertragsverlängerungen gilt.
Skeptische Mobilfunk-Nutzerin

Quelle: hbrh - fotolia.com

Das Landgericht Berlin hat der voxenergie GmbH untersagt, Kund:innen dazu aufzufordern, einen gerade erst abgeschlossenen Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate zu verlängern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, dass durch die Verlängerung die gesetzlich zulässige Vertragsbindung von höchstens 24 Monaten überschritten werde.

Voxenergie hatte mit einem Kunden am Telefon einen Mobilfunkvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und ihm anschließend die Auftragsbestätigung zugesandt. Auf dem beigefügten Formular sollte der Kunde das Unternehmen „am besten heute noch“ beauftragen, die Laufzeit des gerade abgeschlossenen Vertrags um weitere 24 Monate zu verlängern. Statt 24 Monate wäre er somit insgesamt 48 Monate lang an den Tarif gebunden – ohne die Möglichkeit zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Laufzeitlimit gilt auch für Vertragsverlängerungen

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Schreiben rechtswidrig war. Nach dem Gesetz dürfen Mobilfunkverträge und andere Verträge über regelmäßige Dienstleistungen und Warenlieferungen keine Vertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten vorsehen. Die strittige Verlängerungsvereinbarung führe dagegen zu einer längeren Vertragsbindung, nämlich für die Restlaufzeit des bestehenden Vertrags zuzüglich der 24 Monate Verlängerung. Verbraucher:innen würden dadurch spürbar in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt und möglicherweise längerfristig an wirtschaftlich nicht mehr konkurrenzfähige Verträge gebunden. 

Die Richter stellten klar: Die gesetzliche Laufzeitbegrenzung gilt nicht nur für den Abschluss des Erstvertrags, sondern auch für eine Vertragsverlängerung. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Wettbewerb nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und hieraus folgende Kundenbindungen zu beeeinträchtigen. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso zwischen Erst- und Folgevertrag unterschieden werden solle. Damit schloss sich das Gericht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Berliner Kammergerichts (Az. 23 UKl 1/24) und des OLG Düsseldorf (Az. 20 U 71/21) an. 

Irreführende Angaben zu den AGB 

Das LG Berlin untersagte voxenergie außerdem die Verwendung einer Klausel, nach der für den Mobilfunkvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens gelten, die „bei Ihrem Kundenberater oder im Internet unter www.voxenergie.de erhältlich“ seien. Diese Formulierung sei irreführend. AGB könnten nur dann wirksam in den Vertrag eingebunden werden, wenn Verbraucher:innen deren Inhalt auf zumutbare Weise zur Kenntnis nehmen könnten. Das sei nicht der Fall, wenn lediglich auf den Kundenberater oder die allgemeine Webseite verwiesen werde. 

Urteil des LG Berlin II vom 16.12.2024, Az. 52 O 195/23 – nicht rechtskräftig; voxenergie hat Berufung gegen das Urteil beim KG Berlin eingelegt (Az. 5 U 5/25). 

Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2024
Aktenzeichen: 14-25 (100)
Gericht: Landgericht Berlin

Download

Urteil Landgericht Berlin II vom 16. Dezember 2024 | Az. 52 O 195/23 | nicht rechtskräftig

Urteil Landgericht Berlin II vom 16. Dezember 2024 | Az. 52 O 195/23 | nicht rechtskräftig

LG Berlin II 16.12.2024

 

Ansehen
PDF | 11 MB

Alles zum Thema: Rechtsdurchsetzung

Artikel (415)
Dokumente (18)
Urteil Oberlandesgericht Köln | 6 U 68/24 | 10.01.2025 - nicht rechtskräftig

Urteil Oberlandesgericht Köln | 6 U 68/24 | 10.01.2025 - nicht rechtskräftig

Ansehen
PDF | 10.74 MB
Urteil des LG Freiburg vom 14.11.2024, Az. 4 O 22/24 – nicht rechtskräftig

Urteil des LG Freiburg vom 14.11.2024, Az. 4 O 22/24 – nicht rechtskräftig

Ansehen
PDF | 7.46 MB
Beschluss des LG Verden vom 10.10.2022 | Az. 3 O 194/22 - rechtskräftig

Beschluss des LG Verden vom 10.10.2022 | Az. 3 O 194/22 - rechtskräftig

Ansehen
PDF | 500.43 KB
Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024 Az. 23 MK 1/23 - nicht rechtskräftig

Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024 Az. 23 MK 1/23 - nicht rechtskräftig

Ansehen
PDF | 5 MB
Urteil des OLG München vom 11.10.2024 Az. 39 U 2482/23 e - nicht rechtskräftig

Urteil des OLG München vom 11.10.2024 Az. 39 U 2482/23 e - nicht rechtskräftig

Ansehen
PDF | 11.3 MB
Urteile (1425)
Termine (5)
Videos & Grafiken (4)
So funktionieren Sammelklagen

So funktionieren Sammelklagen

Einfache Anmeldung, keine Prozesskostenrisiken und bei Erfolg gibt es Schadensersatz zurück - Sammelklagen der Verbraucherzentrale haben zahlreiche Vorteile für Verbraucher:innen. Dieses Video erklärt, wie sie funktionieren.

Video ansehen
Sammelklage gegen Vodafone

Sammelklage gegen Vodafone

Video ansehen
Infografik: So funktionieren Sammeklagen

Quelle: vzbv

Infografik: So funktionieren Sammelklagen

Vorschau
JPG | 1.02 MB | 6540x3481
Sammelklage - der Ablauf im Überblick

Quelle: Verbraucherzentrale

Sammelklage - der Ablauf im Überblick

Vorschau
PNG | 212.22 KB | 1200x1720

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Jana Brockfeld

Jana Brockfeld

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0