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Datum: 15.01.2025

Urteil zu Playstation Plus: Sony muss Zustimmung für Preiserhöhungen einholen

Unzulässige Vertragsklauseln: vzbv klagt erfolgreich gegen Sony beim Kammergericht Berlin

  • Sony behielt sich das Recht vor, Preise für PlayStation Plus-Abonnements einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern
  • Anzahl und Verfügbarkeit der angebotenen Spiele konnten laut Nutzungsbedingungen jederzeit geändert werden
  • Kammergericht Berlin: Beide vom vzbv beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig
Eine junge Frau spielt ein Computerspiel.

Quelle: Anton - AdobeStock.com

Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. Das hat das Berliner Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Sony Interactive Entertainment Europe entschieden, das die Abonnements in Europa vertreibt.

„Wenn Sony die Preise für seine PlayStation Plus-Abos bei laufenden Verträgen erhöhen will, braucht es dafür die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen. Die bisherige Preisanpassungsklausel ist unwirksam“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Außerdem darf das Unternehmen die Zahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele nicht jederzeit beliebig einschränken können.“

Preiserhöhung nur mit Zustimmung der Abonennt:innen

Sony bietet PlayStation Plus-Abonnements mit einer Laufzeit von zunächst ein, drei oder zwölf Monaten an. Sie verlängern sich automatisch, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

Kammergericht: Preisanpassungsklausel benachteiligt Abonnent:innen unangemessen

Das Kammergericht folgte der Auffassung des vzbv, dass die Klausel Abonnent:innen unangemessen benachteiligt. Es fehle bereits ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Preisanpassungsklausel. Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Klausel sei auch unzulässig, weil sie dem Unternehmen einen Spielraum für unkontrollierbare Preiserhöhungen biete. Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

Sony darf Spiele-Angebot nicht beliebig einschränken

In der zweiten strittigen Klausel hatte sich Sony vorbehalten, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Das sollte sogar für Vorteile aus dem Abonnement gelten. Eine derart weitgefasste Befugnis zur Änderung der vereinbarten Leistungen sei Abonnent:innen nicht zumutbar, so das Gericht. Diese könnten bei Vertragsabschluss nicht ansatzweise erkennen, welche Leistungsänderungen auf sie zukommen können.

Ähnliche Urteile zu Spotify und Netflix

Mit dem Urteil setzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln bei Onlinediensten fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht den Streamingdiensten Netflix und Spotify die Verwendung ihrer Preisänderungsregelungen untersagt, da hieran kein berechtigtes Interesse bestünde.

Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024 Az. 23 MK 1/23 - nicht rechtskräftig. Sony hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az III ZR 160/24) eingelegt.

Datum der Urteilsverkündung: 30.10.2024
Aktenzeichen: Az. 23 MK 1/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: KG Berlin

Urteil des KG Berlin vom 30.10.2024 Az. 23 MK 1/23 - nicht rechtskräftig

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