Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Diese Geschäftspraxis hat das Landgericht (LG) Bamberg der RSG Group GmbH untersagt, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt. Das LG sieht darin eine aggressive geschäftliche Handlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.
„Mitgliedern mit dem Betreten des Fitnessstudios die Zustimmung zu einer Preiserhöhung aufzuzwingen, geht gar nicht. Mitglieder müssen sicher sein, dass sie beim Passieren des Drehkreuzes keinen Vertragsänderungen zustimmen. Das Gericht bestätigt die Auffassung des vzbv, dass der Anbieter wettbewerbswidrig gehandelt hat“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.
Die RSG Group GmbH hatte im Jahr 2022 versucht, in Fitnessstudios der Marke McFIT eine Preiserhöhung durch das Passieren des Drehkreuzes herbeizuführen. Der Anbieter informierte darüber unter anderem per Aufsteller im Eingangsbereich der Studios.
Das LG Bamberg spricht von einer aggressiven geschäftlichen Handlung, da die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher:innen unzulässig beeinflusst wurde. Mitglieder konnten die Studios nur über die Drehkreuze betreten. Indem das Passieren des Drehkreuzes aber als Zustimmung gewertet wurde, standen die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserhöhung mit dem Betreten des Studios zu akzeptieren oder nicht trainieren zu können.
Laut Gericht ist zudem zu berücksichtigten, dass viele Mitglieder von der Preiserhöhung erstmals beim Betreten des Studios erfahren haben. Dadurch seien sie nicht vorbereitet gewesen und durch die Aushänge überrumpelt worden.
Zuletzt ließ der vzbv eine ähnliche Vorgehensweise bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio-Unternehmen clever fit gerichtlich stoppen. Auch hier sollten Mitglieder automatisch neuen Preisen zustimmen, indem sie das Drehkreuz am Studioeingang passierten. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 081 O 1161/23).
Update 24.09.2024: Der Anbieter, der gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg (3 U 39/24e) eingelegt hatte, gab in der zweiten Instanz eine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Datum der Urteilsverkündung: 15.03.2024
Aktenzeichen: 13 O 730/22
Gericht: Landgericht Bamberg