- Eventim bot Ticketkäufer:innen während des Bestellens wiederholt und nachdrücklich eine kostenpflichtige Ticketversicherung an
- Um Eintrittskarten ohne Ticketversicherung zu bestellen, mussten Kund:innen auf die Schaltfläche „Ich trage das volle Risiko“ klicken
- OLG Bamberg: Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung wurde überschritten

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Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem Ticketanbieter Eventim untersagt, Käufern auf manipulative und irreführende Weise eine Ticketversicherung anzubieten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen vorgeworfen, Kund:innen durch die Gestaltung der Webseite unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.
„Viele Unternehmen gestalten ihre Webseiten derart manipulativ, dass Verbraucher:innen zu Entscheidungen gedrängt werden, die sie sonst nicht treffen würden“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv.
„Solche, auch als Dark Pattern bezeichneten Designtricks sind in der EU durch den Digital Service Act verboten, aber im Netz immer noch ein ständiges Ärgernis. Wir werden auch weiterhin juristische Schritte gegen Anbieter prüfen, die manipulative Designs auf unzulässige Weise verwenden“
Ticketversicherung aufdringlich angepriesen
Wenn Verbraucher:innen Tickets auf eventim.de bestellen wollten, sprang ihnen im Warenkorb das Angebot einer kostenpflichtigen Ticketversicherung ins Auge – farblich deutlich hervorgehoben. Wer sich ohne Auswahl der Versicherung weiter zur Kasse klickte, kam jedoch nicht direkt dorthin.
Stattdessen ploppte ein Fenster auf, in dem Eventim erneut und nachdrücklich den Abschluss der Ticketversicherung empfahl, „um Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ zu vermeiden. Erst nach einem Klick auf den Button „Ich trage das volle Risiko“ konnten die Tickets ohne Ticketversicherung bestellt werden. Gegen diese Vorgehensweise hatte der vzbv Unterlassungsklage erhoben.
Verstoß gegen Manipulationsverbot
Das Oberlandesgericht Bamberg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Eventim mit dem wiederholten Angebot der Ticketversicherung gegen den Digital Service Act der Europäischen Union und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Demnach dürfen Anbieter ihre Webseiten nicht so konzipieren, dass Nutzerinnen und Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidungsfreiheit maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
Genau das hatte Eventim im Streitfall nach Überzeugung des Gerichts getan. Eventim nutze die wiederholte Anfrage und die visuelle Gestaltung der Webseite dazu, um Nutzerinnen und Nutzer zum Abschluss der Ticketversicherung zu bewegen. Außerdem sei für die Ablehnung der Versicherung die Betätigung des Auswahlbuttons „Ich trage das volle Risiko“ nötig. In der Zusammenschau sei damit die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung überschritten. Es werde ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohend wirke.
Darüber hinaus werde der Eindruck erweckt, das Geld für nicht versicherte Eintrittskarten sei auf jeden Fall verloren, wenn ein Besuch der Veranstaltung scheitert – auch bei einer Absage des Konzerts durch den Veranstalter. Das widerspreche der Rechtslage und sei daher irreführend, so das Gericht.
Erstangebot der Versicherung war zulässig
Das Gericht lehnte hingegen den Antrag des vzbv ab, Eventim auch das erstmalige Angebot der Versicherung im Warenkorb zu untersagen. Das Angebot werde zwar herausgehoben präsentiert und falle stärker ins Auge als der Text zum gewählten Ticket. Es sei aber ohne großen Aufwand erkennbar, dass die Versicherung optional und keineswegs zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich sei. Die Entscheidungsfreiheit der Nutzer werde dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Urteil des OLG Bamberg vom 05.02.2025 Az. 3 UKl 11/24 e - nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 05.02.2025
Aktenzeichen: 3 UKl 11/24 e - nicht rechtskräftig
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg