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Datum: 16.04.2024

Urteil: ABUS muss besser über Sicherheitslücke bei Türschloss informieren

Landgericht Bochum gibt Klage des vzbv gegen die ABUS August Bremicker Söhne KG statt

  • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik warnt seit 2022 vor Sicherheitslücke bei einem ABUS-Funk-Türschlossantrieb.
  • vzbv beanstandete, dass Verbraucher:innen nicht ausreichend informiert werden.
  • LG Bochum: Hinweis auf den Produktbeschreibungsseiten der ABUS-Website reicht nicht aus.
Verbraucherin öffnet per Handy das digitale Türschloss

Quelle: rh2010 - 123RF

Das Landgericht (LG) Bochum hat die Firma ABUS dazu verurteilt, Verbraucher:innen besser über Sicherheitsmängel bestimmter Tür- und Fensterschlösser zu informieren. Zuvor hatte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Produktwarnung für ein ABUS-Türschloss herausgegeben. Damit gab das LG Bochum einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. ABUS hatte auf die BSI-Warnung lediglich auf Produktseiten der eigenen Homepage hingewiesen. Auch gegen einen Händler, der die betroffenen Produkte mit einem zurückgezogenen Testurteil der Stiftung Warentest bewarb, ist der vzbv gerichtlich erfolgreich vorgegangen.

„Wenn bei Produkten Sicherheitslücken erkannt werden, müssen Verbraucher:innen davon erfahren. Sicherheitshinweise dürfen nicht versteckt oder vorenthalten werden. Vor allem bei Tür- und Fensterschlössern müssen Verbraucher:innen informierte Kauf-Entscheidungen treffen können. Schließlich sind sie ein potenzielles Einfallstor für Einbrecher:innen. Wer den Menschen solche Informationen vorenthält oder sie gar mit zurückgezogenen Test-Bewertungen in die Irre führt, handelt unverantwortlich“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

BSI warnt vor Schwachstelle

Das BSI warnt seit August 2022 vor dem Einsatz eines unsicheren Funk-Türschlosses der Marke ABUS, nachdem die Behörde eine Schwachstelle entdeckt hatte. Kriminelle könnten dadurch das Schloss aus dem näheren räumlichen Umfeld entriegeln und sich Zugang zu Gebäuden, Büroräumen oder Wohnungen verschaffen. Die Warnung der Risikostufe „3 - hoch“ betrifft den Funk-Türschlossantrieb „HomeTec Pro CFA3000“ und die dazugehörige Funk-Fernbedienung „HomeTec Pro CFF3000“.

ABUS hatte die Schwachstelle eingeräumt. Über die BSI-Warnung informierte das Unternehmen aber lediglich auf seiner Webseite mit einem knappen Hinweis auf den jeweiligen Produktbeschreibungsseiten.

Einen ähnlichen Hinweis veröffentlichte ABUS auch bei seinem Funk-Fensterantrieb „HomeTec Pro FCA3000“. Das BSI hatte vor diesem Produkt nicht gewarnt, der Funk-Fensterantrieb enthält laut ABUS aber die gleiche Technologie wie der Funk-Türschlossantrieb „HomeTec Pro CFA3000“.

Die Hinweise auf den Produktseiten waren nach Auffassung des vzbv nicht ausreichend, um Verbraucher:innen über die bestehenden Sicherheitsrisiken aufzuklären.

Hinweis auf ABUS-Website reicht nicht aus

Das Landgericht Bochum schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Hinweis des Unternehmens auf die BSI-Warnung ungenügend und rechtswidrig war. Dass die Schlösser mit den genannten Tür- und Fensterantrieben ihre Funktion, Einbrüche zu verhindern, möglicherweise nicht erfüllen können, sei eine wesentliche Information. Das dürfe betroffenen Verbraucher:innen nicht vorenthalten werden.

Verbraucher:innen würden die entsprechenden Produkte nicht über die ABUS-Website, sondern im Einzelhandel oder auf Online-Plattformen erwerben. Das Unternehmen habe hier keinen Mechanismus in Gang gesetzt, der dafür sorgt, dass Verbraucher:innen vor dem Kauf des Produktes über die Sicherheitslücke informiert werden. Das sei jedoch für das Treffen einer informierten Entscheidung erforderlich. Es liegt nach Ansicht des Gerichts auch nahe, dass Verbraucher:innen sich für ein anderes Produkt entscheiden oder es reklamieren, wenn sie eine solche sicherheitsrelevante Schwachstelle kennen.

Eine zunächst eingereichte Berufung hat die ABUS August Bremicker Söhne KG inzwischen zurückgenommen.

Einzelhändler müssen reagieren

Nach der Produktwarnung hatte der vzbv auch drei Abmahnungen an Einzelhändler ausgesprochen. Diese Unternehmen hatten nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke für ein betroffenes Produkt mit einem zurückgezogenen Testurteil geworben. Die Produkte waren in der von der Stiftung Warentest herausgegebenen Zeitschrift „test“ Ausgabe 10/2020 mit dem Gesamtergebnis „GUT (2,4)“ bewertet worden. Später zog die Stiftung Warentest die Bewertung aufgrund der Produktwarnung des BSI wieder zurück.

Zwei Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein Händler (Baumarkt „Bauhaus“) hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert und wurde verklagt.

Das Landgericht Mannheim schloss sich der Auffassung des vzbv an und verurteilte den Händler zur Unterlassung.

Datum der Urteilsverkündung: 23.11.2023
Aktenzeichen: I-8 O 26/23 - rechtskräftig
Gericht: Landgericht Bochum

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Aktenzeichen: 14 O 14/23 - rechtskräftig
Gericht: Landgericht Mannheim

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Urteil des LG Bochum vom 23.11.2023, Az. I-8 O 26/23 – rechtskräftig

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