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Datum: 10.12.2021

Reiseportal muss Flugpreise ohne Sonderrabatte angeben

Oberlandesgericht Dresden gibt Klage des vzbv gegen irreführende Preisangaben auf billigflug.de statt.

  • Angezeigte Flugpreise enthielten 14,99 Euro Rabatt, der nur die Zahlung mit seltener Kreditkarte galt.
  • OLG Dresden: Endpreis darf keine Rabatte enthalten, die für die Mehrheit der Kunden nicht gelten.
  • Kein effektiver Preisvergleich möglich, wenn die scheinbar günstigsten Flüge für die meisten nicht verfügbar sind.
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Quelle: YakobchukOlena - fotolia.com

Das Oberlandesgericht Dresden hat dem Betreiber des Reiseportals billigflug.de untersagt, auf der Buchungsseite Flugpreise anzugeben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kredit-karte enthalten. Damit bestätigten die Richter ein Urteil des Landgerichts Leipzig gegen die Invia Flights Germany GmbH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, auf seinem Portal zu niedrige Ticketpreise anzuzeigen, die für die große Mehrheit der Verbraucher:innen gar nicht verfügbar waren. 

Nach Eingabe der Reisedaten bekamen Kunden auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal zum Beispiel einen Preis von 53,83 Euro „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 Euro für den Einsatz dieser speziellen Karte ein-gerechnet. Der Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditrate oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 Euro – im Beispiel ein Aufschlag von fast 30 Prozent.

Endpreis darf nicht nur für wenige gelten

Der vzbv warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Das Oberlandesgericht Dresden schloss ich der Auffassung des vzbv an, dass die Servicegebühr für die große Mehrheit der Kunden unvermeidbar und daher in den anzugebenden Flugpreis einzurechnen ist. Die Preisdarstellung eines Angebots, das von der Mehrheit der Kunden gar nicht wahr-genommen werden könne, verstoße gegen die Pflicht zur Angabe des Endpreises.

Kein effektiver Preisvergleich möglich

Die Preisangaben auf billigflug.de stünden außerdem einem effektiven und schnellen Preisvergleich entgegen. Die Richter verwiesen auf das vom vzbv vorgelegte Beispiel, in dem die Angebote für den Mallorca-Flug auf-steigend nach dem Preis sortiert waren. Die drei scheinbar günstigsten Flü-ge, die auf der Liste ganz oben standen, waren für die meisten Kunden nicht zu diesem Preis buchbar, weil sie nur für die Zahlung mit der billg-flug.de-Kreditkarte galten. 

Verbraucher müssten zunächst die billigsten Angebote als für sie nicht relevant erfassen und gedanklich aussortieren, monierten die Richter. Dann müssten sie bemerken, dass es für den selben Flug weiter hinten in der Auflistung auch Angebote gebe, die nicht mit der speziellen Kreditkarte gezahlt werden müssen und die sie mit anderen Preisangeboten vergleichen können. Das sei nicht effektiv.

Mit dem Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig, das den Portalbetreiber in erster Instanz zur Unterlassung der irreführenden Preisangaben verurteilte hatte. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ließen die Richter nicht zu. 

Datum der Urteilsverkündung: 24.09.2021
Aktenzeichen: 14 U 627/21
Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Vorangegangene Urteile:

Beworbener Flugpreis darf keine begrenzten Sonderrabatte enthalten

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Urteil des OLG Dresden vom 24.09.2021 (Az. 14 U 627/21)

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