- Anbieter verlangte bei einem Einkaufswert unter 29 Euro eine Bearbeitungspauschale von 3,95 bis 9,00 Euro.
- Der Produktpreis war auf der Internetseite ohne den Aufschlag angegeben.
- LG Hannover: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Update vom 20.02.2024: Auf die Berufung des Anbieters hat das OLG Celle (13 U 36/23) am 30.01.2024 die Entscheidung des LG Hannover aufgehoben und die Klage des vzbv abgewiesen. Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Bearbeitungspauschale müsse nicht in den beworbenen Preis eingerechnet werden. Der vzbv hat Revision zum BGH (II ZR 18/24) eingelegt.
Onlinehändler müssen eine Bearbeitungspauschale für kleinpreisige Produkte mit in die genannten Preise einrechnen. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma staubsaugerservice.de entschieden.
Das Unternehmen, das Staubsauger, Ersatzteile und Zubehör verkauft, hatte unter anderem Filtertüten zum Preis von 14,90 Euro angeboten. Der tatsächlich zu zahlende Preis betrug jedoch 18,85 Euro. Zum angezeigten Preis kam noch eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro dazu. Dieser Betrag wurde erst nach der Produktauswahl im Warenkorb als zusätzlicher Posten unter der Bezeichnung „Kleinstmengenaufschlag“ ausgewiesen.
Auf der Produktseite erfuhren Kund:innen nur dann vom Aufschlag, wenn sie mit der Maus auf den neben dem Preis befindlichen Sternchenhinweis klickten. Das führte auf eine Unterseite, die darüber informierte, dass bei einem Warenwert unter 29 Euro eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro oder – bei einem Warenwert unter 11 Euro – sogar 9 Euro anfallen kann.
Das Landgericht Hannover folgte der Auffassung des vzbv, dass die separate Berechnung der Bearbeitungspauschale einen Preisvergleich unzulässig erschwert und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Verordnung schreibe vor, dass der Gesamtpreis neben der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, die beim Kauf des Artikels zwangsläufig anfallen. Darunter falle auch die geforderte Bearbeitungspauschale. Um die genannten Filtertüten einzeln zu kaufen, sei zwingend die Pauschale zu zahlen. Der Gesamtpreis hätte daher mit 18,85 Euro angegeben werden müssen.
Dass die Pauschale beim Kauf weiterer Artikel wieder entfällt, stellt nach Ansicht des Gerichts lediglich eine Art Mengenrabatt dar. Das folge auch aus der Bezeichnung „Kleinstmengenaufschlag“ im Warenkorb.
Die Richter stellten außerdem klar: Bei der Bearbeitungspauschale handelt es sich nicht um Versand- oder Lieferkosten, die ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis anzugeben sind, sondern mit einem Sternchenverweis gekennzeichnet werden können. Es handele sich vielmehr um Material- und Personalkosten, die im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigt werden und als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis enthalten sein müssen.
Selbst das beklagte Unternehmen unterscheide strikt zwischen Versandkosten und der Bearbeitungspauschale. Auf der Internetseite hatte es mit einer kostenlosen 24-Stunden-Lieferung geworben. Wäre die Pauschale den Lieferkosten zuzuordnen, wäre diese Werbung irreführend.
Datum der Urteilsverkündung: 30.01.2024
Aktenzeichen: 13 U 36/23
Gericht: Oberlandesgericht Celle - nicht rechtskräftig
Weitere Urteile:
Datum der Urteilsverkündung: 10.07.2023
Aktenzeichen: 13 O 164/22
Gericht: Landgericht Hannover - nicht rechtskräftig