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Datum: 20.03.2025

Lollapalooza-Festival: Zusatzkosten beim Cashless-Bezahlen unwirksam

vzbv klagt beim Landgericht Berlin erfolgreich gegen den Veranstalter, die FRHUG Festival GmbH & Co. KG

  • Auf dem Lollapalooza-Festival in Berlin kann nur bargeldlos mit Chip gezahlt werden
  • Im Jahr 2023 mussten Besucher:innen Zusatzkosten bezahlen für das erstmalige Aufladen der Chips mit EC- oder Kreditkarte auf dem Festivalgelände sowie bei der Rücküberweisung von Restguthaben
  • Landgericht Berlin: Veranstalterin muss auf der eigenen Internetseite klarstellen, dass die Entgelte rechtswidrig waren
Fotolia.com - Melinda Nagy

Quelle: Fotolia.com - Melinda Nagy

Unzulässige Entgelte beim bargeldlosen Bezahlen: Das Landgericht Berlin hat dem Veranstalter des Lollapalooza-Musikfestivals untersagt, für das Aufladen von Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte eine Gebühr von 1,50 Euro zu verlangen. Die FRHUG Festival GmbH & Co. KG darf außerdem kein Entgelt für die Erstattung des Restguthabens auf dem Chip erheben, urteilte das Gericht. Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage eingereicht. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen, auf der Festival-Website darüber zu informieren, dass die Kosten rechtswidrig waren.

„Wenn Verbraucher:innen Restbeträge von Bezahlchips rücküberwiesen haben wollen, dürfen ihnen keine Kosten auferlegt werden. Auch das Bezahlen mit Giro- oder Kreditkarte muss für Verbraucher:innen kostenfrei sein. Unzulässig ist es daher, wenn Festivalbesucher ausschließlich mit einem Chip zahlen dürfen, den sie vorher per Karte nur kostenpflichtig aufladen können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. 

Aufladen des Chips per Karte war kostenpflichtig

Auf dem Lollapalooza-Festival in Berlin können Musikfans ausschließlich „cashless“ mit einem am Armband befestigten Chip zahlen. Beim Festival 2023 erhob der Veranstalter eine Gebühr von 1,50 Euro, wenn der Chip erstmals an einer Aufladestation auf dem Festivalgelände mit EC- oder Kreditkarte aufgeladen wurde. Kostenfrei war nur die Aufladung mit PayPal.

Restguthaben ab einem Euro auf dem Chip erstattete das Unternehmen nur gegen eine Gebühr von 0,50 Euro. Laut Festival-Webseite hatten Besucher:innen außerdem nur bis zum 13. Oktober 2023 Zeit, ihr Guthaben einzufordern – gut einen Monat nach Ende des Festivals. Tatsächlich verjähren ihre Ansprüche erst mehr als drei Jahr später, am 31. Dezember 2026. Laut Veranstalter besuchten im Jahr 2023 mehr als 60.000 Menschen das Festival in Berlin.

Gericht gibt vzbv-Klage in vollem Umfang statt

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass beide Entgelte und die kurze Frist für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen unzulässig sind. Laut Gesetz dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt verlangen, wenn ein Kunde eine Ware oder Dienstleistung mit Karte bezahlen möchte. Das habe die Veranstalterin aber im Ergebnis getan, da die auf dem Festival angebotenen Produkte nur mit dem von ihm ausgegebenen Chip bezahlt werden konnten. Damit habe sie Besucher verpflichtet, den Chip aufladen zu lassen und ein zusätzliches Entgelt zu zahlen, wenn sie dafür ihre EC- oder Kreditkarte einsetzten.

Das Gericht monierte außerdem, dass der Bezahlchip nur mit PayPal kostenfrei aufladbar war. PayPal sei keine zumutbare Zahlungsalternative, da Kunden sich dort erst anmelden müssten, um den Dienst zu nutzen.

Das Entgelt für die Erstattung der Restguthaben auf dem Chip ist nach dem Urteil ebenfalls unzulässig. Das Unternehmen erbringe mit der Rückzahlung keine Leistung, für die sie eine Vergütung beanspruchen könne, sondern erfülle lediglich ihre vertragliche Pflicht. Außerdem stellten die Richter klar: Die auf der Festival-Seite genannte Frist zur Rückerstattung von Restguthaben war rechtswidrig. Besucher:innen haben grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist.

Klarstellung auf der Festival-Webseite

Das Gericht verpflichtete die Beklagte dazu, auf der Lollapalooza-Webseite darüber zu informieren, dass die Entgelte zu Unrecht erhoben wurden und Festival-Teilnehmer:innen ihr Restguthaben noch bis zum Ende der Verjährungsfrist beim Veranstalter einfordern können.

Urteil des LG Berlin II vom 28.01.2025 Az. 52 O 98/24 - nicht rechtskräftig

Die FRHUG Festival GmbH & Co. KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Aktenzeichen  5 U 28/25; Kammergericht Berlin).

Datum der Urteilsverkündung: 28.01.2025
Aktenzeichen: 52 O 98/24 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Berlin

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Urteil Landgericht Berlin II vom 28. Januar 2025 | Az. 52 O 98/24 | nicht rechtskräftig

Urteil Landgericht Berlin II vom 28. Januar 2025 | Az. 52 O 98/24 | nicht rechtskräftig

LG Berlin II 28.01.2025

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