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Datum: 21.12.2023

Kreditrückzahlung: Degussa Bank darf Kund:innen zusätzliche Gebühr nicht pauschal in Rechnung stellen

vzbv klagt erfolgreich gegen unzulässige Pauschale

  • Kund:innen sollten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung 300 Euro für den Aufwand der Bank zahlen – zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärt diesen Kostenpunkt für unzulässig.
  • Degussa Bank muss betroffene Kund:innen darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Betrag hat.
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Quelle: vege - fotolia.com

Die Degussa Bank darf Kund:innen, die einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen, neben der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung keinen „Institutsaufwand“ von 300 Euro pauschal in Rechnung stellen. Dieses Entgelt sei wegen einer fehlenden Information an die Verbraucher:innen unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt bereits eine ähnliche Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank für unzulässig erklärt.

„Verbraucher:innen dürfen für die gleiche Sache nicht doppelt zur Kasse gebeten werden. Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Leistung für Kund:innen, sondern liegt allein im Interesse der Bank,“ sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Den Aufwand für die Berechnung der Entschädigung muss die Bank tragen.“

300 Euro für angeblichen Institutsaufwand

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Degussa Bank bereits 2017 eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis verboten, nach der Kund:innen für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits 300 Euro „Verwaltungsaufwand“ zahlen sollten. Die Bank hatte die Vertragsbestimmung daraufhin ersatzlos gestrichen.

Drei Jahre später forderte die Bank jedoch erneut eine Pauschale von 300 Euro – diesmal unter dem Posten „Institutsaufwand“ im Berechnungsprotokoll über die Vorfälligkeitsentschädigung. Das Entgelt sollte zusätzlich zur berechneten Entschädigung fällig werden. Dagegen klagte der vzbv erneut.

Aufwandspauschale war unwirksam

Das OLG Frankfurt schloss sich in seinem Urteil der Auffassung des vzbv an, dass es sich beim Vorgehen der Bank um eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Klauselverbots handelt. Der geforderte „Institutsaufwand“ stütze sich zwar nicht mehr auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Degussa Bank. Das automatisiert in Rechnung gestellte gesonderte Entgelt führe aber zum gleichen Ergebnis wie eine entsprechende Entgeltklausel in den Vertragsbedingungen, die nach der gesetzlichen Regelung unzulässig wäre.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung liegt laut dem Oberlandesgericht im eigenen Interesse der Bank. Die Kund:innen hätten in diesem Stadium der Abwicklung kein Interesse daran, dass die Bank berechnet, was sie zusätzlich zum Restdarlehen noch schulden. Die Berechnung der Aufwandspauschale sei vor diesem Hintergrund schon deshalb unwirksam, weil Kreditnehmer:innen gar keine Möglichkeit hätten, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen, als sie selbst angibt.

Bank muss Berichtigungsschreiben versenden

Die Degussa Bank darf diesen pauschalen Institutsaufwand künftig nicht mehr in den Berechnungsprotokollen ausweisen. Sie muss außerdem alle betroffenen Kund:innen innerhalb von sechs Monaten per Berichtigungsschreiben darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Betrag hat.

Betroffene Verbraucher:innen sollten nun prüfen, ob sie die gezahlte Pauschale von 300 Euro zurückfordern können.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.10.2023, Az. 17 U 214/22 - rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 04.10.2023
Aktenzeichen: 17 U 214/22
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt

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Urteil des OLG Frankfurt I vom 04.10.2023, Az. 17 U 214/22 – rechtskräftig

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