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Datum: 23.01.2025

Kein Wundermittel: Werbung für teure "Frequenz-Matte" war irreführend

vzbv klagt erfolgreich gegen falsche Werbeversprechen zum therapeutischen Nutzen der für 1.690 Euro angebotenen Matte.

  • „Frequenzmatte“ für 1.690 Euro sollte unter anderem gegen Arthrose, Migräne, Depressionen und Hautkrankheiten helfen
  • Belege für die behaupteten Wirkungen fehlten
  • LG Freiburg gibt vzbv-Klage wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz in vollem Umfang statt
Person sitzt am Tisch; vor der Person liegt ein Richterhammer

Quelle: iStock.com/ARMMY PICCA

Das Landgericht Freiburg hat der Multispa UG zahlreiche Werbeaussagen über die angeblichen therapeutischen Wirkungen der angebotenen „Multispa-Frequenzmatte“ untersagt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass die behaupteten Wirkungen, etwa gegen Arthrose, Hautkrankheiten und Depressionen, nachweislich nicht vorliegen.

Die „Multispa Frequenzmatte“, die aussieht wie eine futuristische Yogamatte, hatte das Unternehmen im Internet für 1.690 Euro angeboten und wie ein medizinisches Wunderwerk gegen eine Vielzahl von Beschwerden angepriesen. Die Matte unterstütze bei Cellulite, Ödemen, Arthrose und Muskelverspannung, helfe bei Spannungskopfschmerz, fördere die Regeneration und Durchblutung, bringe Erfolge bei Depression und verzögere den Alterungsprozess. Versprochen wurden unter anderem Ausgeglichenheit Ausgeglichenheit, Stressreduktion, geistige Leistungsfähigkeit, bessere Konzentration, ein ruhigerer Schlaf, Entgiftung, Gewichtsreduktion und ein längeres Leben. 

Keine Belege für angebliche Wirkungen

Das Landgericht Freiburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung irreführend war und gegen das Heilmittelwerbegesetz verstieß. Danach sind Werbeaussagen verboten, die Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beilegen, die sie nicht haben. Genau das traf nach Überzeugung des Gerichts auf die strittige Werbung zu. Sie suggeriere, dass die Nutzung der Matte eine therapeutische Wirkung hinsichtlich der Körperstatur, der Beschaffenheit der Haut sowie dem psychischen und psychischen Wohnbefinden habe. Solche Aussagen seien im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 

Den Beleg für den gesundheitlichen Nutzen der Matte blieb das Unternehmen jedoch schuldig. Es konnte vor Gericht keine Studien vorlegen, welche die geltenden wissenschaftlichen Standards an den Nachweis der behaupteten Wirkungen erfüllen. Insgesamt erklärte das Gericht alle 14 vom vzbv beanstandeten Werbeaussagen für unzulässig, von denen einige gleich mehrere Behauptungen enthielten.

Urteil des LG Freiburg vom 14.11.2024, Az. 4 O 22/24 – nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 14.11.2024
Aktenzeichen: 4 O 22/24
Gericht: Landgericht Freiburg im Breisgau

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Datum der Urteilsverkündung: 23.01.2025

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Urteil des LG Freiburg vom 14.11.2024, Az. 4 O 22/24 – nicht rechtskräftig

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