- Bei Buchung eines Mietwagens in Barcelona verlangte der Anbieter für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen ausnahmslos 40 Euro.
- Gebührenklausel war weniger verbraucherfreundlich als bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland.
- LG Frankfurt am Main erklärt die Gebührenklausel für unzulässig.
Autovermieter dürfen ihren Kund:innen für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hertz Autovermietung GmbH entschieden. Die entsprechende Klausel, die das Unternehmen bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona verwendete, ist unwirksam.
„Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Strafzettel anzufechten. Das war bei bei der strittigen Hertz-Klausel nicht der Fall. Wer beispielsweise zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich ein Autovermieter nicht damit herausreden kann, die Vermietung im Ausland erfolge über eine andere Gesellschaft des Konzerns.“
Die Hertz Autovermietung GmbH bietet auf ihrer deutschsprachigen Internetseite Mietwagen in Deutschland und im Ausland an. Sie verwendet dafür unterschiedliche Mietwagenbedingungen, die auch Bearbeitungsgebühren im Fall von Park- oder Verkehrsbußen unterschiedlich regeln: Bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland sollen Kund:innen pro Bußgeld eine Bearbeitungsgebühr von 29,75 Euro zahlen. Diese Gebühr wird laut Vertragsklausel jedoch nicht erhoben, wenn das Bußgeld unberechtigt war, den Fahrer kein Verschulden trifft oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.
Kund:innen, die über die gleiche Webseite einen Mietwagen in Barcelona buchen, sollen dagegen ohne Ausnahme 40 Euro pro Park- oder Verkehrsbuße zahlen. Das beklagte Unternehmen lehnte die Verantwortung für diese Klausel ab. Sie betreibe nur das Deutschlandgeschäft. Bei der Online-Buchung eines Mietwagens in Barcelona werde der Autoverleih von einer anderen Gesellschaft des Hertz-Konzerns übernommen. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei.
Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die ausnahmslose Pauschale unzulässig ist. Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden. Damit sei die entsprechende uneingeschränkte Gebührenklausel nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Regelung verwehre sie dem Kunden den Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Hertz Autovermietung GmbH ist nach Einschätzung des Landgerichts auch bei einer Anmietung eines Fahrzeugs in Barcelona Vertragspartner des Kunden und für die Mietwagenbedingungen verantwortlich. Im Rahmen der Buchung erhielten die Kund:innen keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen in diesem Fall lediglich als Vermittler auftritt und der Mietvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen wird. Aus Sicht eines Kunden vermietet ihm die Beklagte ein Kraftfahrzeug in Barcelona, so das Gericht.
Die Hertz Autovermietung GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23 – nicht rechtskräftig
In einem Parallelverfahren gegen die sixt GmbH&Co. Autovermietung KG hat das Landgericht München mit Urteil vom 26.10.2023 ( AZ 12 O 1830/23) eine ähnliche Klausel als zulässig erachtet. In diesem Verfahren hat der vzbv Berufung eingelegt.
Datum der Urteilsverkündung: 28.09.2023
Aktenzeichen: 2-24 O 53/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Frankfurt