- Kund:innen mussten aktualisierten Preisen und Bedingungen zustimmen oder diese ablehnen, um Online-Banking nutzen zu können.
- Konsequenzen einer Ablehnung blieben unklar.
- LG Düsseldorf wertet Vorgehen der Bank als Nötigung.
Online-Banking nur möglich nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen im Pop-up-Fenster: Dieses Vorgehen der Targobank war unzulässig. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht wertete die Methode der Bank als aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung.
„Die Targobank hat dem Urteil des Gerichts zufolge ihre Kund:innen in besonderem Maße unter Druck gesetzt, damit sie geänderten Geschäftsbedingungen und Preisen zustimmen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Wer eine einfache Online-Überweisung vornehmen wollte, musste sich plötzlich zwischen Zustimmung und Ablehnung der Bedingungen entscheiden. Dabei blieb offen, welche Konsequenzen eine Ablehnung gehabt hätte und ob das Online-Banking dann überhaupt noch hätte genutzt wer-den können.“
Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2021. Der BGH hatte damals Klauseln für unwirksam erklärt, die Vertrags- und Preisänderungen grund- und grenzenlos ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher:innen ermöglichten. Durch das BGH-Urteil mussten Banken eine aktive Zustimmung ihrer Kund:innen einholen, um vorgenommene Vertrags- und Preisänderungen umsetzen zu können.
Die Targobank ging dabei im Jahr 2021 nach Auffassung des vzbv zu aggressiv vor. Beim Aufruf des Online-Banking-Bereichs auf der Webseite der Bank öffnete sich ein Pop-up-Fenster, in dem Verbraucher:innen ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und
dem Preis- und Leistungsverzeichnis für alle privaten Konten und Depots erklären mussten. Nur so konnte das Fenster geschlossen und das Online-Banking fortgesetzt werden. In der Kundeninformation hieß es in dem Pop-up-Fenster unter anderem: „Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung.“
Das LG Düsseldorf entschied, dass es sich beim Vorgehen der Targobank um eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung handelt. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht verboten. Den Verbraucher:innen, die sich online bei der Bank einloggen, werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Ihre Zustimmung werde in der Kundeninformation als „notwendig“ bezeichnet. Für den Fall einer Verweigerung drohe die Bank aus Verbrauchersicht mit der Kündigung.
Hinzu kommt laut Gericht, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich seien. Es sei nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Konsequenzen eine verweigerte Zustimmung habe. Es blieben Zweifel, ob das Online-Banking danach noch hätte genutzt werden können. Im Ergebnis sei dadurch mitten im Login-Verfahren gegenüber den Kund:innen ein unangemessener Druck ausgeübt worden, sich im Zweifel für die von der Bank gewünschte Zustimmung zu entscheiden.
Datum der Urteilsverkündung: 13.09.2023
Aktenzeichen: 12 O 78/22
Gericht: Landgericht Düsseldorf – rechtskräftig