In der Niedrigzinsphase hatten Banken und Sparkassen begonnen, von Kund:innen Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen zu verlangen. Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2025 zeigt nun: Die Praxis war in Bezug auf Tagesgeld- und Sparkonten unzulässig. Auch die verhandelten Klauseln für Girokonten sind intransparent und damit unwirksam. Die Karlsruher Urteile zu Klagen der Verbraucherzentralen sind ein Erfolg für den Verbraucherschutz. David Bode, Referent Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), kommentiert:
Der jahrelange Streit um die Zulässigkeit von Verwahrentgelten hat für Verbraucher:innen zum großen Teil ein gutes Ende genommen. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs sind die von den verklagten Kreditinstituten verwendeten Klauseln zu Verwahrentgelten unzulässig. Auf Tagesgeldkonten hätten Geldinstitute überhaupt keine Verwahrentgelte von ihren Kund:innen verlangen dürfen. Und auch in Bezug auf Girokonten hätten die Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot so nicht verwendet werden dürfen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Geldinstitute auf, unrechtmäßig eingesammelte Beträge an die Verbraucher:innen zurückzuzahlen. Wir werden das Verhalten der Banken und Sparkassen beobachten und auch weitere rechtliche Maßnahmen prüfen, falls Erstattungen ausbleiben.
Zwar hat der Bundesgerichtshof Verwahrentgelten für die Zukunft nicht per se einen Riegel vorgeschoben. Dennoch werden wir genau hinschauen, ob ein nicht ausgeschlossenes Comeback von Negativzinsen dann im rechtlich noch zugelassenen Rahmen erfolgt.
Hintergrund
Der Bundesgerichtshof urteilte am 4. Februar 2025 zu insgesamt vier Klagen der Verbraucherzentralen. Dabei ging es um zwei Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (gegen die Volksbank Rhein-Lippe und die Sparda-Bank Berlin), eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Commerzbank sowie eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland.
In den beiden Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands ging es um Verwahrentgelte von jeweils 0,5 Prozent auf Girokonten. In einer Klage war außerdem ein Tagesgeldkonto betroffen.
Datum der Urteilsverkündung: 04.02.2025
Aktenzeichen: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23
Gericht: Bundesgerichtshof
Vorangegangene Urteile: