Immer wieder gehen Verbraucherzentralen mit Unterlassungsklagen erfolgreich gegen unzulässige Preiserhöhungen oder Entgelte vor. Die Krux an der Sache: Gerichte verpflichten die Anbieter mit den Urteilen nicht zur Rückzahlung unzulässig erhobener Entgelte an betroffene Verbraucher:innen. Der vzbv wollte das mit seiner Klage ändern und eine direkte Erstattung an Verbraucher:innen erreichen. Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner heutigen Entscheidung nicht gefolgt. Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), kommentiert das BGH-Urteil zur vzbv-Klage gegen einen Festivalveranstalter:
"Mit der Klage hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband dafür stark gemacht, geprellten Verbraucher:innen dabei zu helfen, dass sie zu Unrecht bezahlte Geldbeträge einfacher zurückerhalten können. An der geltenden Praxis will der Bundesgerichtshof jedoch nicht rütteln.
Eine klare Botschaft des Bundesgerichtshofs ist aus Verbrauchersicht zu begrüßen: Veranstalter dürfen keine Gebühren verlangen, wenn Verbraucher:innen Geld von Bezahlarmbändern auf ihr Konto rücküberweisen wollen. Eine solche Rücküberweisung von Restbeträgen, etwa von Getränkebudgets bei einem Festival, muss kostenlos erfolgen. Das begrüßen wir.
Und mit der neuen Form der Sammelklage halten Verbraucherverbände mittlerweile ein starkes juristisches Instrument in der Hand. Mit der Sammelklage kann der vzbv im Schadensfalle direkt Schadenersatz oder Rückerstattungen für viele Verbraucher:innen gleichzeitig erwirken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird das Instrument der Sammelklage weiterhin intensiv nutzen. Die Sammelklagen etwa gegen Vodafone, E.ON, und DAZN sind klare Signale im Sinne der Verbraucher:innen."
Hintergrund
Airbeat One Festival 2019: Die Besucher:innen mussten Getränke, Essen und Co. mit einem zuvor aufzuladenden „Cashless-Armband“ bezahlen. Nach dem Festival konnten sich die Feiernden ihr Restguthaben zurücküberweisen lassen. Hierfür verlangte der Veranstalter jedoch ein Entgelt von 2,50 Euro (PayoutFee), das er vom Restguthaben abzog.
Der vzbv hatte das Vorgehen im Nachgang erfolgreich abgemahnt. Der Veranstalter sicherte zu, so etwas künftig zu unterlassen. Allerdings äußerte er sich nicht dazu, dass das Entgelt auch an die Verbraucher:innen zurückgezahlt wird. Daher reichte der vzbv eine Klage ein, mit der die Rückzahlung der Entgelte erreicht werden sollte.
Mit der Klage wollte der vzbv auch die Reichweite des sogenannten Beseitigungsanspruchs von qualifizierten Verbraucherverbänden ausloten.
Bei Klageeinreichung gab es das Instrument der neuen Form der Sammelklage (Abhilfeklage) noch nicht. Erst im Jahr 2023 wurde für Verbraucherverbände die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch Leistungen wie Schadensersatz oder Rückzahlungen für Verbraucher:innen per Sammelklage direkt durchzusetzen.
Datum der Urteilsverkündung: 11.09.2024
Aktenzeichen: I ZR 168/23
Gericht: Bundesgerichtshof