Datum: 24.03.2025

Urteil: Berliner Gasanbieter GASAG hat Neukund:innen unzulässig benachteiligt

Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Berliner Energieversorger erfolgreich

  • Neukund:innen in der Grundversorgung mussten bei der GASAG für Gas monatelang deutlich mehr zahlen als Bestandskund:innen
  • Kammergericht Berlin erklärt dieses Zweiklassensystem für unzulässig
  • Wird das Urteil rechtskräftig, können sich hunderte an der Klage beteiligte Verbraucher:innen auf das Urteil berufen und Geld zurückfordern
Musterfeststellungsklage-Banner über einer geöffneten leeren Geldbörse und einem Taschenrechner

Quelle: Ill.: vzbv unter Verwendung von Anna - AdobeStock

Das Kammergericht Berlin hat ein monatelanges Zweiklassensystem bei den Gaspreisen des Berliner Versorgers GASAG für unzulässig erklärt. Das Urteil vom 21. März 2025 ist ein Erfolg für die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der sich mehr als 500 Verbraucher:innen angeschlossen hatten (Stand: 19. März 2025). Hintergrund: Neukund:innen der GASAG mussten von Dezember 2021 bis April 2022 für Gas in der Grundversorgung deutlich mehr bezahlen als Bestandskund:innen. Ziel der Klage ist, dass betroffene Verbraucher:innen zu ihrem Recht kommen und Geld zurückerhalten können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Henning Fischer, Referent Team Sammelklagen im vzbv: „Vor allem für Haushalte mit geringem Einkommen führte die Ungleichbehandlung der GASAG zu einer starken Belastung. Schließlich konnten für Neukund:innen in der Grundversorgung schnell hunderte Euro an Mehrkosten zusammenkommen. Es ist ein Erfolg für den Verbraucherschutz, dass das Kammergericht Berlin diese Benachteiligung von Neukund:innen gegenüber Bestandskund:innen für unzulässig erklärt hat.“

18 Cent statt 7 Cent pro Kilowattstunde für Neukund:innen

18 Cent statt 7 Cent pro Kilowattstunde Gas: In der Grundversorgung verlangte die GASAG zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 deutlich mehr von Neukund:innen als von Bestandskund:innen. Zehntausende Verbraucher:innen waren davon betroffen. 

In der Grundversorgung wird beliefert, wer keinen anderen Anbieter gewählt hat. Das kann daran liegen, dass Verbraucher:innen von einer Wahlmöglichkeit nichts wissen oder ihre Bonität nicht ausreicht, um von einem anderen Anbieter aufgenommen zu werden. Die Neukundentarife des GASAG galten auch in der Ersatzversorgung. Verbraucher:innen sind auf die Ersatzversorgung angewiesen, wenn ein früherer Versorger die Belieferung einstellt, beispielsweise durch eine Pleite. 

Zeitnahe Erstattungen für Verbraucher:innen nicht zu erwarten

Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen das Urteil in Revision gehen zu wollen. Mit Entschädigungszahlungen an die Betroffenen ist daher in naher Zukunft nicht zu rechnen, da das Urteil durch eine Revision vorerst nicht rechtskräftig wird. Ein vom Gericht angeregtes Vergleichsverfahren lehnte die GASAG ab. 

 

Über die Sammelklage

Ob Dieselskandal, unrechtmäßig erhobene Bankentgelte oder überhöhte Energiepreise: Immer wieder sind Verbraucher:innen Leidtragende von rechtswidrigen Geschäftspraktiken. Verbände wie der vzbv klagen für die Verbraucher:innen. 

Eine Sammelklage statt vieler Einzelklagen: Die Sammelklage stärkt den grundrechtlich verbürgten Zugang zum Recht, indem sie Geschädigten eine gute Chance bietet, ihr Recht durchzusetzen – auch bei kleineren Schäden, bei denen sich der Aufwand einer eigenen Klage kaum lohnen würde. Sie nimmt auch Menschen mit, die es sich nicht leisten können, ein finanzielles Risiko einzugehen, indem sie vor Gericht ziehen. Darüber hinaus bündelt sie zahlreiche Einzelklagen und entlastet so die Justiz. So stärkt die Sammelklage das Vertrauen der Bürger:innen in den Rechtsstaat. 

Datum der Urteilsverkündung: 21.03.2025
Aktenzeichen: MK 1/22 EnWG - nicht rechtskräftig
Gericht: Kammergericht Berlin

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