Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) entschieden, dass ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte, die pflegebedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher zu Hause betreuen, der Mindestlohn zusteht. Das trifft auch während der Bereitschaftszeiten zu. Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), kommentiert.
Das am 24. Juni beschlossene Grundsatzurteil des BAG bringt Fahrt in eine wichtige Debatte. Denn in der inzwischen vom Bundesrat gebilligten Pflegereform hat es die Bundesregierung – wie bei anderen pflegebezogenen Baustellen – leider versäumt, die 24-Stunden-Betreuung für Pflegebedürftige rechtssicher auszugestalten.
Die meisten pflegebedürftigen Menschen haben den Wunsch, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden versorgt zu werden. Wenn der zeitliche Betreuungsbedarf sehr hoch, die Betreuung durch Angehörige nicht möglich und ein ambulanter Pflegedienst nicht finanzierbar ist, dann werden häufig Arbeitskräfte unter anderem aus Osteuropa angestellt, deren Arbeitsrahmen rechtlich nicht klar geregelt ist.
Bis heute fehlt es an einer rechtssicheren Ausgestaltung dieser Betreuungsform und der entsprechenden Finanzierung durch die Soziale Pflegeversicherung. Verbraucherinnen und Verbraucher wie Betreuungskräfte brauchen endlich eine politische Lösung. Dazu gehören beispielsweise eine im Gesetz verankerte Definition dieser Leistungsform, qualitative Mindeststandards und eine Refinanzierung durch den sozialversicherungsträger. Klar muss allerdings sein: Eine „Rund-um-die-Uhr“-Betreuung durch nur eine Person kann nicht das Ziel sein, vielmehr eine Kombination mit anderen, refinanzierten Versorgungsangeboten, etwa Angeboten der Tages- und Entlastungspflege. Der vzbv ist bereit, den notwendigen Reformprozess in der neuen Legislaturperiode mit Vorschlägen zu unterstützen.