- Nach den Musterfeststellungsklagen des vzbv gegen primastrom und voxenergie sind außergerichtliche Einigungen gelungen
- Beide Anbieter haben zugesagt, ihre Preiserhöhungen bei Strom und Gas rückwirkend zurückzunehmen
- Wer sich den Klagen angeschlossen hatte, erhält Geld zurück – teils im vierstelligen Bereich
Mit zwei Musterfeststellungsklagen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die einseitigen Preiserhöhungen bei den Strom- und Gasanbietern primastrom und voxenergie vorgegangen. Nun gelangen mit beiden Anbietern außergerichtliche Vergleiche. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, für die rund 1.600 an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kund:innen die Preiserhöhungen zurückzunehmen und etwaige Guthaben in voller Höhe zu erstatten. Die Beträge liegen teils im vierstelligen Bereich.
„Die außergerichtlichen Einigungen bringen stattliche Rückzahlungen für Verbraucher:innen, die sich den Musterfeststellungsklagen des vzbv angeschlossen hatten. In diesen Tagen erhalten sie Rückzahlungen von ihren Anbietern, falls das noch nicht geschehen ist. Durch die Vergleiche ist ein für Verbraucher:innen gutes Ergebnis erzielt worden. Eine lange gerichtliche Auseinandersetzung konnte hier vermieden werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.
Mit den Vergleichen nehmen die Unternehmen Preiserhöhungen zurück. Darunter fallen vor allem die drastischen Erhöhungen ab dem Jahr 2021. Die an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kund:innen erhalten Geld zurück. In einem Fall hat primastrom dem betroffenen Verbraucher mehr als 5.500 Euro erstattet.
Zu den Rückzahlungen haben sich die beiden Anbieter mit den Vergleichen verpflichtet. Daraufhin hat der vzbv die Klagen vor dem Berliner Kammergericht zurückgenommen. Der vzbv steht weiterhin im Austausch mit den Anbietern, um weitere Fragen zu klären.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die beiden Musterfeststellungsklagen gegen primastrom und voxenergie im Jahr 2022 eingereicht. Aus Sicht des vzbv waren die einseitigen Preiserhöhungen der Anbieter unzulässig, da sie Preisgarantien brechen sowie wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen und ein gesetzliches Recht zur Preisanpassung fehlten.