- Zehn Jahre Beharrlichkeit: vzbv feiert Erfolg für die einfachere Durchsetzung von Verbraucherrechten.
- Der vzbv begrüßt, dass das Gesetz zum 1. November 2018 in Kraft treten soll.
- Der vzbv begrüßt Verbesserungen für Verbraucher im Gesetz, kritisiert jedoch Hürden für klagebefugte Verbände.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage verabschiedet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass die Lücke im kollektiven Rechtsschutz endlich geschlossen werde. „Die Musterfeststellungsklage ist ein echter Meilenstein für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Allerdings enthalte das Gesetz aus Sicht des vzbv einige schmerzhafte Kompromisse.
„Lange schon kämpfen wir dafür, dass Verbraucher leichter zu dem Geld kommen, das ihnen zusteht. Seit zehn Jahren fordern vzbv und Verbraucherzentralen eine Musterfeststellungsklage, heute wird Rechtsgeschichte geschrieben”, so Müller. „Ein Meilenstein ist geschafft. Jetzt muss das Gesetz durch den Praxistest.“
Verbesserungen auf die letzten Meter
„Das große Pfund der Musterfeststellungsklage ist und bleibt ihre verjährungshemmende Wirkung. Daran lässt sich nicht mehr rütteln“, so Müller. Der Deutsche Bundestag hatte zudem noch einige zentrale Forderungen des vzbv kurzfristig im Gesetz verankert. Die Anmeldung von Verbrauchern im Klageregister wurde vereinfacht. Außerdem wurde die Sperrwirkung gelockert, nach dem ursprünglich nur der Verband hätte klagen dürfen, der die Klage als erster angemeldet hat. Nun hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, dass es auch mehrere, sich ergänzende Musterfeststellungsklagen in einem Massenschadensfall geben kann.
Schmerzhafte Kompromisse
Trotzdem entspricht das Gesetz in einigen Punkten nicht den Vorstellungen des vzbv. Verbraucher müssen sich weiterhin frühzeitig entscheiden, ob sie an einer Klage teilnehmen möchten – und somit mit dem Risiko leben, dass ein Urteil für sie auch negativ ausfallen kann.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die eng gefasste Klagebefugnis, das heißt nur vergleichsweise wenige Verbände können klagen. „Wir brauchen die Vielfalt, die Kompetenz und die regionale Verankerung von Verbraucherzentralen und spezialisierten Verbänden, damit die Musterfeststellungsklage Verbrauchern wirklich hilft“, so Müller.
Auch wenn ein Verband klagebefugt ist, bleibt noch unklar, ob er von seinem Klagerecht auch Gebrauch machen kann. Das hängt mit der unzureichenden Regelung von Haftungsrisiken zusammen. Denn auch ein negatives Urteil soll laut Gesetz für angemeldete Geschädigte verbindlich sein. In diesem Fall wären Regressforderungen an den klagenden Verband denkbar. Für den vzbv soll dieses Risiko zwar abgefangen werden. Das Gesetz sagt jedoch nichts dazu, wie andere Verbände ihr Haftungsrisiko absichern können.
„Das Gesetz ist an manchen Stellen ein schmerzhafter Kompromiss. Dennoch ist heute ein wichtiger und guter Tag für Verbraucher: Die Musterfeststellungsklage wird es Geschädigten künftig erleichtern, ihr Recht einzufordern – nicht nur im VW-Fall, sondern weit darüber hinaus“, so Müller.
Gesetz tritt zum 1. November 2018 in Kraft
Das Gesetz soll zum 1. November 2018 in Kraft treten. Vorher kann keine Musterfeststellungsklage erhoben werden. Auch nach Inkrafttreten handelt es sich um eine reine Verbandsklage. Das bedeutet, dass erst ein Verband klagt und danach das Gericht ein Register eröffnet, in das sich Verbraucher eintragen können. Die Ansprüche von Verbrauchern, die sich der Musterklage anschließen, können während des Klageverfahrens nicht verjähren. Das Urteil ist bindend.
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