Verbraucher müssen vor Schäden durch Softwareschwachstellen besser geschützt werden. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung müssen an das digitale Zeitalter und das Internet der Dinge angepasst werden.
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Die Europäische Kommission hat im Februar 2020 ein Weißbuch zu Künstlicher Intelligenz (KI) veröffentlicht, in dem auch Haftungsfragen thematisiert werden. Zu diesem Weißbuch hat die Bundesregierung Stellung bezogen. Sie regt darin vor allem eine Klärung des Produktbegriffs und eine Überprüfung des „Inverkehrbringens“ an, um der Situation gerecht zu werden, dass KI-Systeme sich auch nach Inverkehrgabe noch verändern können. Die Bundesregierung spricht sich generell gegen Änderungen an der Beweislast aus.
Aus Sicht des vzbv reicht dies nicht aus, um für den Verbraucher einen verlässlichen Rechtsrahmen der Produkthaftung in Bezug auf KI zu schaffen.
Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission eine Konsultation zur Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) gestartet. Die NIS-Richtlinie bietet ggf. Ansatzpunkte, um ein gesetzliches Mindestniveau an IT-Sicherheit sowie ein europäisches IT-Sicherheitskennzeichen zu etablieren. Des Weiteren ist angedacht, im nationalen IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ein nationales IT-Sicherheitskennzeichen zu etablieren. Aus Sicht des vzbv gibt es auf europäischer Ebene noch keine konkreten Initiativen und das nationale Vorhaben ist noch nicht zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmt. Dies ist aus Verbrauchersicht unzureichend.
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Die Europäische Kommission hat im Februar 2020 ein Weißbuch zu Künstlicher Intelligenz (KI) veröffentlicht, in dem auch Haftungsfragen thematisiert werden. Zu diesem Weißbuch hat die Bundesregierung Stellung bezogen. Sie regt darin v.a. eine Klärung des Produktbegriffs und eine Überprüfung des „Inverkehrbringens“ an, um der Situation gerecht zu werden, dass KI-Systeme sich auch nach Inverkehrgabe noch verändern können. Die Bundesregierung spricht sich generell gegen Änderungen an der Beweislast aus. Ende April 2021 wird ein Vorschlag der Europäischen Kommission zur Regulierung von KI erwartet. Eine Überarbeitung der allgemeinen Produkthaftungsrichtlinie ist für Ende 2021 oder Anfang 2022 geplant.
Aus Sicht des vzbv reicht dies nicht aus, um für den Verbraucher einen verlässlichen Rechtsrahmen der Produkthaftung in Bezug auf KI zu schaffen.
Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission Ende 2020 einen Verordnungsvorschlag für die Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) gestartet. Der Verordnungsvorschlag ist vom Anwendungsbereich her nicht geeignet, um ein gesetzliches Mindestniveau an IT-Sicherheit sowie ein europäisches IT-Sicherheitskennzeichen für vernetzte Geräte zu etablieren. Des Weiteren sieht das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ein nationales IT-Sicherheitskennzeichen vor. Aus Sicht des vzbv bedarf es auf europäischer Ebene noch konkrete Regulierungsvorschläge, um ein verpflichtendes Mindestniveau an IT-Sicherheit für vernetzte Geräte zu etablieren. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wird aller Vorrausicht nach noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.
Das bestehende deutsche Produkthaftungsgesetz, welches auf der über 30 Jahre alten europäischen Richtlinie beruht, ist aus Sicht des vzbv nicht in der Lage die Haftungsfragen, die sich im digitalen Zeitalter stellen, adäquat zu regeln. Die zunehmende technische Komplexität und eine durch die Vernetzung von Geräten bedingte Vielzahl möglicher Schadensverursacher stellen die bisherigen gesetzlichen Regelungen in Frage.
„Wir werden das Produktsicherheitsrecht novellieren, um die IT-Sicherheit in verbrauchernahen Produkten zu erhöhen. Dazu werden wir u. a. das Produkthaftungsrecht anpassen, Mindeststandards vorschreiben und die Einführung einer gewährleistungsähnlichen Herstellerhaftung prüfen. Darüber hinaus werden wir ein europaweit gültiges IT-Sicherheits-Gütesiegel etablieren.“
Die Anpassung der gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung an das digitale Zeitalter ist eine Kernforderung des vzbv. Verbraucher müssen vor Schäden durch Softwareschwachstellen besser geschützt werden. Die Bundesregierung sollte sich aktiv in die laufende Diskussion zur möglichen Überarbeitung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie einbringen. Die Prüfung der Einführung einer gewährleistungsähnlichen Herstellerhaftung begrüßt der vzbv. Ein solches Konzept hätte den Vorteil, dass Verbraucher neben dem Verkäufer einen weiteren Schuldner in Anspruch nehmen könnten.