- Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments hat über die Reform des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts abgestimmt.
- Parlament bleibt in zentraler Frage der Beweislastumkehr hinter dem Vorschlag der EU-Kommission zurück.
- Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ist bei langlebigen Gütern unverhältnismäßig kurz.
Die EU-Institutionen verhandeln derzeit über den Vorschlag für eine Richtlinie über vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels. Mit dieser soll die bisher für das Gewährleistungsrecht in den EU-Staaten maßgebliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahr 1999 ersetzt werden. Am 22. Februar hat der federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) über die Position des Europäischen Parlaments abgestimmt.
Die Abgeordneten haben sich im Grundsatz für eine Vollharmonisierung ausgesprochen, die vom vzbv kritisch beurteilt wird. Im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie, die lediglich Mindestschutzvorschriften vorsieht, sollen strengere Schutzstandards zukünftig grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Nur schon bestehende längere Gewährleistungsfristen in den Mitgliedstaaten sollen weiter aufrechterhalten werden dürfen. Dies betrifft in Deutschland etwa die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauprodukte, die demnach weiterhin zulässig wäre.
Zweijährige Beweislastumkehr zwingend für wirksame Verbraucherrechte
Die EU-Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, dass bei Auftreten von Produktmängeln bis zwei Jahre nach Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war. Gelingt ihm dies nicht, greifen die Gewährleistungsrechte. Bedauerlicherweise hat sich das Parlament nun dafür ausgesprochen, dass diese Beweislastumkehr lediglich ein Jahr gelten soll.
„Die Beweislastverteilung ist entscheidend, wenn es darum geht, dass Verbraucher ihre Gewährleistungsrechte effektiv durchsetzen können“, sagt Julian Gallasch, Referent im Team Recht und Handel beim vzbv. „Mit einem Votum für eine zweijährige Beweislastumkehr hätte das Parlament ein Zeichen für einen starken Verbraucherschutz setzen können. Leider bleibt es nun hinter dem Vorschlag der EU-Kommission zurück.“
Wenig ambitionierte Gewährleistungsfristen
Auch in der Frage der Gewährleistungsfristen hat sich das Europäische Parlament wenig ambitioniert gezeigt und unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen zwei Jahre. „Verbraucher erwarten zu Recht, dass etwa Kühlschränke, Waschmaschinen oder Autos auch nach mehreren Jahren noch funktionieren. Eine starre Frist von zwei Jahren ist in vielen Fällen unverhältnismäßig kurz“, so Julian Gallasch. „Das Parlament hat leider die Möglichkeit vergeben, ein zukunftsfähiges Gewährleistungsrecht zu schaffen, das dem Prinzip der Nachhaltigkeit folgt und dessen Fristen sich an der zu erwartenden Produktlebensdauer orientieren.“
Diskussion im Rat dauert an
Nach der Abstimmung des Parlaments muss nun der Rat seine Position festlegen. Anschließend kann der Trilog zwischen den drei Institutionen beginnen. Dieser wird nach jetzigem Stand frühestens im zweiten Halbjahr 2018 – unter der dann österreichischen Ratspräsidentschaft – beginnen. Der vzbv fordert die zukünftige Bundesregierung dazu auf, sich im Rat zu den genannten Punkten für ein zukunftsfähiges und verbraucherfreundliches Recht einzusetzen.