Datum: 12.01.2018

Reform des Europäischen Kaufrechts

vzbv sieht Verbesserungs- und Klärungsbedarf

Quelle: Grecaud Paul - Fotolia.com

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  • vzbv begrüßt geplante Ausweitung der Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht auf zwei Jahre
  • In vielen anderen Punkten besteht dagegen noch Verbesserungsbedarf
  • vzbv fordert Spielräume für EU-Staaten zugunsten verbraucherfreundlicher Regelungen

Die Europäische Kommission hat am 31. Oktober 2017 einen überarbeiteten Vorschlag einer Richtlinie über das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht vorgelegt. Die Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat gehen nun in die entscheidende Phase. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass in vielerlei Hinsicht noch Verbesserungs- und Klärungsbedarf besteht.

Ursprünglich wollte die Kommission ausschließlich das Gewährleistungsrecht beim Online-Handel neu regeln. Von diesem Ziel ist sie nun abgerückt, nachdem es sowohl im Europäischen Parlament, als auch im Rat keine Aussicht auf eine Mehrheit hierzu gab.

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie soll ersetzt werden

Das derzeit in Deutschland geltende Gewährleistungsrecht basiert auf der 1999 beschlossenen europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Der nun vorgelegte Entwurf soll diese Richtlinie ersetzen. „Der Richtlinienvorschlag sieht in einigen Punkten im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage durchaus Verbesserungen für den Verbraucherschutz vor“, so Julian Gallasch, Referent im Team Recht und Handel beim vzbv. „Insgesamt überwiegen aus unserer Sicht jedoch die für den Verbraucher nachteiligen Aspekte“. Sollte auch die Verlängerung der Beweislastumkehr im Gesetzgebungsverfahren zur Disposition gestellt werden, wäre es aus Verbrauchersicht besser, den Richtlinienvorschlag fallenzulassen und die geltende Rechtslage nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu belassen.

Mindest- statt Vollharmonisierung des Verbraucherrechts

Der Entwurf sieht eine Vollharmonisierung vor, die vom vzbv kritisch beurteilt wird. Im Gegensatz zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die lediglich Mindestschutzvorschriften vorsieht, von denen nach oben hin abgewichen werden darf, sollen strengere Schutzstandards zukünftig nicht mehr zulässig sein. Der vzbv fordert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten sollen, über das vom EU-Gesetzgeber definierte Verbraucherschutzniveau hinauszugehen.

Angemessene Gewährleistungsfristen für langlebige Güter einführen    

Die Gewährleistungsfrist soll für alle Arten von Gütern zukünftig in ganz Europa auf zwei Jahre festgelegt werden. Aus Sicht des vzbv ist dieser Zeitraum für viele hochwertige und langlebige Produkte unverhältnismäßig kurz. Schon heute sieht etwa das deutsche Recht eine Frist von fünf Jahren für Bauprodukte vor. Diese wäre in Zukunft nicht mehr zulässig. „Für Kommunikationselektronik mag eine zweijährige Gewährleistung ausreichend sein. Bei Kraftfahrzeugen oder Haushaltsgroßgeräten, wie Kühlschränke oder Waschmaschinen, ist eine solche Frist jedoch unangemessen kurz“, findet Gallasch. „Das Gewährleistungsrecht sollte den Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit folgen und die Gewährleistungsfrist der zu erwartenden Lebensdauer anpassen.“

Beweislastumkehr für die gesamte Zeit der Gewährleistung

Positiv beurteilt der vzbv dagegen die vorgesehene Ausweitung der Beweislastumkehr von sechs Monaten auf zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Verkäufer beweisen, dass die Kaufsache bei Übergabe mangelfrei war. Gelingt ihm dies nicht, greifen die Gewährleistungsrechte. „Die Frage der Beweislastverteilung ist bei verbraucherschützenden Vorschriften generell der entscheidende Faktor, wenn es darum geht, dass diese in der Praxis auch tatsächlich greifen“, so Gallasch. „Die derzeitige Rechtslage führt faktisch dazu, dass Verbraucher ihre Rechte nach mehr als sechs Monaten nicht mehr nutzen können, da die erforderlichen Beweise nicht oder nur unter erheblichem Kostenaufwand geführt werden können.“

Kostensteigerungen verhältnismäßig

Eine Ausweitung der Beweislastumkehr auf zwei Jahre führt aus Sicht des vzbv auch nicht zu unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten auf Seiten der Händler. Nach einer Studie des Handelsverbands Deutschland e.V. machen die zu erwartenden Kostensteigerungen nur 0,5 Promille des Gesamtumsatzes des deutschen Einzelhandels aus und dürften daher nur von geringer Relevanz sein.

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Reform des europäischen Warenhandel | Stellungnahme | Jan 2018

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